FAQ – Häufig gestellte Fragen Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen rund um die Förderung forstlicher Dienstleistungen "direkte Förderung".
Kann ich mich unabhängig und neutral in Bezug auf die Förderung forstlicher Dienstleistungen beraten lassen?
Ja, Sie können sich bei dem Bundesverband Freiberuflicher Forstsachverständiger e.V., aber auch bei Wald und Holz NRW unabhängig und neutral beraten lassen. Bei Wald und Holz NRW sind die Zuständigkeiten, zur Vermeidung von Interessenskonflikten, streng getrennt.
Gibt es unterschiedliche Förderrichtlinien für Forstbetriebsgemeinschaften und Waldgenossenschaften?
Mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der forstlichen Dienstleistungen vom 28.10.2025, 63.07.01.03-001002, MB.NRW 2025 Nr. 139 wurden die bis dahin geltenden Richtlinien zusammengeführt. Somit bestehen noch Bewilligungen aus der Zeit davor mit unterschiedlichen Richtlinien.
Von welchen Faktoren ist die Förderhöhe abhängig?
Die Förderhöhe ist abhängig von dem Zeitfaktor dem Stundensatz des wirtschaftlichsten Angebots, sowie dem prozentualen Fördersatz.
Gibt es eine Abstufung bei den Fördersätzen?
Diese Abstufung der Fördersätze wurde mit der Richtlinie vom 28.10.2025 aufgehoben. Eine Zertifizierung von mindestens 80 % der Fläche wird zur Zuwendungsvoraussetzung. Bei einem geringeren Anteil an zertifizierter Fläche wird keine Zuwendung gewährt. Daneben gilt als Zuwendungsvoraussetzung ein Mindestanteils an Privatwaldflächen innerhalb des Zusammenschlusses von 40 %. Waldgenossenschaften werden dem Privatwald zugerechnet. Der Fördersatz für Forstbetriebsgemeinschaften beträgt 80 %, der für Waldgenossenschaften 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Gibt es finanzielle Hilfen für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die den höheren Arbeitsaufwand im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen kompensieren?
Ja, Sie können über die s.g. Förderung der Geschäftsführung finanzielle Hilfen beantragen. Mehr Informationen dazu finden Sie in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald (4.1.2). Die Richtlinien finden Sie hier.
Kann der Zusammenschluss für ein Mitglied Förderung beantragen, das keine Erlaubnis zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten erlaubt?
Nein. Erlaubt ein Mitglied die Weitergabe der personenbezogenen Daten (z.B. Namen, Adresse) an die Förderstelle nicht oder schließt es die Weitergabe generell aus, dann kann für dieses Mitglied keine Förderung beantragt werden.
Waldgenossenschaften: Wie sind die Haftung und sich daraus ergebende Konsequenzen wie die Rückzahlung von Fördermitteln seitens der Verantwortlichen forstlicher Zusammenschlüsse in Bezug auf die gemachten Angaben und die Überprüfung derselben durch die Bewilligungsstelle zu sehen?
Zuwendungsempfangende sind die forstlichen Zusammenschlüsse (hier: Waldgenossenschaften) und damit für die Umsetzung der im Zuwendungsbescheid genannten Regelungen verantwortlich. Auch wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, dass Ihr übergeordneter forstlicher Zusammenschluss Sie vertritt. Alle weiteren Vereinbarungen sollten Sie im Innenverhältnis regeln.
Welche weiteren Voraussetzungen muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss erfüllen?
Zum einen muss die zu fördernde Betreuungsdienstleistung den satzungsgemäßen Aufgaben Ihres forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Zum anderen muss (zum Zeitpunkt der Antragsstellung) ein Forsteinrichtungswerk vorliegen, dessen Gültigkeit nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Das bedeutet, dass der Stichtag der Forsteinrichtung nicht länger als elf Jahre zurückliegen darf. Zudem muss bei Antragsstellung eine Mitgliederliste vorgelegt werden und ein Nachweis über ein anerkanntes Wald-Zertifizierungssystem ist notwendig.
Die Checkliste über die Voraussetzungen finden Sie hier.
An wen sind Anträge auf Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses zu richten?
Die zuständige Behörde für die Anerkennung eines forstlichen Zusammenschlusses ist Wald und Holz NRW (FB III Privat- und Körperschaftswald).
Wie ist bezüglich der Zertifizierung mit Sonderflächen und Wegen innerhalb meines Zusammenschlusses zu verfahren?
Die nachgewiesene Zertifizierung der Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses muss zum Zeitpunkt der Bewilligung mind. 50 % betragen, darunter wird keine Zuwendung gewährt. Sonderflächen, wie beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen und Wege werden bei der Berechnung des Anteils zertifizierter Waldflächen nicht berücksichtigt.
Der Gültigkeitszeitraum einiger Forsteinrichtungswerke unserer Mitgliedsbetriebe bzw. des Zusammenschlusses ist bereits mehr als ein Jahr abgelaufen bzw. wird demnächst mehr als ein Jahr abgelaufen sein. Können wir trotzdem für diese Flächen Förderung beantragen?
Sie müssen für die Flächen, für die Sie Förderung beantragen, ein Forsteinrichtungswerk nachweisen, dessen Gültigkeitszeitraum nicht länger als ein Jahr abgelaufen ist.
Auch wenn kein gültiges Forsteinrichtungswerk vorliegt, können Anträge auf Zuwendung im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen
bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bewilligt werden, sofern der FWZ bereits einen Vertrag mit Wald und Holz NRW über die Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerk abgeschlossen oder anderweitig nachgewiesen hat, dass er sich rechtzeitig um die Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes bemüht hat.
Für welche Maßnahmen kann mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss Förderung beantragen?
Zuwendungsfähig sind Betreuungsdienstleistungen, die für in NRW gelegene Forstflächen erbracht werden. Die Wirtschaftsplanung, die biologische und technische Produktion sowie die Förderung der Biodiversität im Wald sind förderfähig. Diese können zusammen oder einzeln gefördert werden. Hierzu zählen auch gelegentliche oder anlassbezogene, fachliche und allgemeine Auskünfte, Anregungen und Informationen für die Waldbesitzenden.
Die Auflistung der förderfähigen Einzelleistungen finden Sie im Dokument „Leistungsverzeichnis“ hier.
Waldgenossenschaften: Sind Staatswaldflächen in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) zuwendungsfähig?
Staatswald in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) wird forstrechtlich wie Privatwald behandelt und ist daher zuwendungsfähig.
Welche Leistungen sind unter der Wirtschaftsplanung zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise das Erstellen der betrieblichen Jahresplanung, die Erstellung eines Wirtschaftsplanes für einzelne Waldbesitzer oder einer einzelbetrieblichen Wirtschaftlichkeitsanalyse.
Welche Leistungen sind unter der biologischen Produktion zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die waldbauliche Beratung zur Waldverjüngung, Kulturbegründung, Kulturpflege oder zur Jungbestandspflege und Wertastung.
Welche Leistungen sind unter der technischen Produktion zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die Beratung zur Holzernte, zur aktiven Rohholzmobilisierung und die Angebotsabfrage, Vermittlung und Kontrolle im Rahmen der Holzernte.
Welche Leistungen sind unter der Förderung der Biodiversität im Wald zu verstehen?
Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die Information und Beratung zur forstlichen Förderung oder Beratung zur Inwertsetzung von Naturschutzleistungen.
Gibt es Wertgrenzen, die bei der Angebotseinholung zu berücksichtigen sind?
Die nachfolgenden Wertgrenzen sind für verschiedene Verfahren der Angebotseinholung / Ausschreibung sowohl für die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse als auch Waldgenossenschaften zu berücksichtigen und gelten für nichtöffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB.
I) Zuwendung ≤ 100.000 EUR
- Auftragswert darf über den gesamten Durchführungszeitraum (bei max. Fördersatz von 80 %) höchstens 125.000 EUR betragen
- Aufträge und Verträge dürfen allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben bzw. geschlossen werden
- Die Einholung von Vergleichsangeboten ist unterhalb dieses Schwellenwertes nicht zwingend erforderlich. Die Durchführung von höherwertigen Verfahren kann jedoch sinnvoll sein.
- Der im aktuellen Entgeltverzeichnis veröffentlichte Stundensatz von Wald und Holz NRW kann daher als Vergleichswert zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Angeboten herangezogen werden.
II) Zuwendung > 100.000 EUR bis einschließlich 500.000 EUR
- Auftragswert darf über den gesamten Durchführungszeitraum (bei max. Fördersatz von 80 %) höchstens 625.000 EUR betragen
- Zusammenschluss erstellt Leistungsbeschreibung zur Aufforderung einer Angebotsabgabe an mindestens drei geeignete Dienstleistungsunternehmen mit:
- Leistungsverzeichnis
- Leistungsbestimmungen zur Angebotseinholung
- Strukturdaten und Übersichtskarte Zusammenschluss
- Bewertungskriterien
- Hilfsmittel wie z.B. Forsteinrichtung, Forstbetriebswerk, Abrechnungen (von) Wald und Holz NRW oder anderen Dienstleistungsunternehmen
III) Zuwendung > 500.000 EUR
- ab einem Auftragswert von über 625.000 EUR (bei max. Fördersatz von 80 %) über den gesamten Durchführungszeitraum
- Öffentliche Ausschreibung
- Zeitraum der Veröffentlichung sollte mindestens 14 Tage betragen
- Zusammenschluss erstellt Leistungsbeschreibung mit
- Leistungsverzeichnis
- Leistungsbestimmungen zur Angebotseinholung
- Strukturdaten und Übersichtskarte Zusammenschluss
- Bewertungskriterien und Gewichtung
- Hilfsmittel wie z.B. Forsteinrichtung, Forstbetriebswerk, Abrechnungen (von) Wald
und Holz NRW oder anderen Dienstleistungsunternehmen
Welche Unterlagen sind bei der Angebotseinholung beizufügen?
Fügen Sie bei der Angebotseinholung folgende Dokumente bei:
- Angebotsabfrage (Anschreiben),
- Leistungsbeschreibung,
- Leistungsbestimmungen,
- Auswahlkriterien (Nennung der gewählten sozialen und ökologischen Kriterien),
- Strukturdatenblatt, Übersichtkarte Zusammenschluss, Finanzielles Angebot (Vorlage),
- Ggf. Hauptergebnisse der Forsteinrichtung.
Musterdokumente finden Sie hier.
Wie fordere ich geeignete Dienstleistungsunternehmen auf Angebote abzugeben?
Die Anfrage an geeignete Dienstleistungsunternehmen muss schriftlich erfolgen. Geben Sie dem Dienstleistungsunternehmen genügend Zeit für die Angebotsabgabe.
Das Anschreiben zur Angebotsabgabe finden Sie hier.
Kann mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss Dienstleistungsunternehmen, die nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind, vom Vergabeverfahren ausschließen?
Ja, wenn diese Dienstleistungsunternehmen nicht zu Angebotsabgabe aufgefordert werden, sind diese Bieter automatisch vom Verfahren ausgeschlossen.
Wie differenziert muss die Angebotsabgabe von einem potenziellen Dienstleistungsunternehmen erfolgen? Genügt eine Gesamtsumme, muss der Aufwand pro Jahr angegeben werden oder muss nach Schwerpunktthemen differenziert werden?
Wesentliche Informationsquelle für einen potenziellen Anbieter ist die Beschreibung der Einzelleistungen im Dokument „Leistungsbestimmungen“. In dem Dokument „Leistungsbestimmungen“ sollten von Ihrem Zusammenschluss Aussagen über die erforderliche Leistungserbringung zu den Einzelleistungen gemacht werden (z.B. 80 ha/Jahr Beratung zur Jungbestandspflege; 40 % der Waldbesitzenden werden zu Förderaspekten einmal im Jahr beraten, etc.).
Die Leistungserklärung finden Sie hier.
Kann allein aufgrund des gebotenen Preises eine Auftragsvergabe erfolgen?
Da die finanziellen Kriterien mindestens das gleiche Gewicht am Gesamtwert haben müssen, kann auch allein aufgrund des Preises eine Auftragsvergabe erfolgen. In dem Fall erhält das günstigste Dienstleistungsunternehmen den Auftrag.
Tritt der forstwirtschaftliche Zusammenschluss selbst als Dienstleistungsunternehmen auf?
Der Zusammenschluss tritt beihilferechtlich als Anbieter von Beratungsdienstleistungen auf. Hierzu bedient er sich eines weiteren Dienstleistungsunternehmens, welcher die Beratungsdienstleistung durchführt.
Dies entspricht der aktuellen Sichtweise. Der Zusammenschluss schließt mit dem Dienstleistenden einen Dienstleistungsvertrag ab oder kann ihn versicherungspflichtig einstellen. Die Mitglieder des Zusammenschlusses sind vertraglich nur mittelbar an den Dienstleistenden gebunden. Sie können rechtlich keine Ansprüche gegenüber dem Dienstleistenden geltend machen, sondern wenden sich an ihren Zusammenschluss.
Welche Dokumente sind bei der Einstellung von forstfachlichem Personal bei der bewilligenden Stelle einzureichen?
Im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens sind einmalig der Arbeitsvertrag, die Gehaltsabrechnung, der Nachweis der Lohnsteuer, der Nachweis der Krankenkasse als auch der Nachweis über freiwillige Zuschüsse einzureichen.
Wer darf die Betreuungsdienstleistung erbringen?
Die Betreuungsdienstleistungen müssen durch fachkundiges Personal erbracht werden. Das beauftragte Unternehmen muss für die verantwortliche Ausführung der Dienstleistung vor Ort Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss vorweisen. Als gleichwertig anerkannt gelten ebenso der/die Forstwirtschafts-meister/in und Forsttechniker/in. Die fachlichen Anforderungen gelten auch für anzustellendes forstfachliches Personal Ihrerseits.
Welche Vergabeplattform kann ich zur Angebotseinholung nutzen?
Über das Vergabeportal NRW (https://www.vergabe.nrw.de/) besteht die Möglichkeit der Veröffentlichungen im Rahmen der Angebotseinholung.
Zur Einrichtung eines Benutzerzugangs sind folgende Angaben erforderlich:
Bezeichnung der Organisation, vollständiger Name und E-Mail-Adresse der Person, die den Zugang nutzen wird.
Als Nachweis der überwiegenden Finanzierung durch das Land Nordrhein-Westfalen muss der Zuwendungsbescheid der aktuellen Förderperiode vorgelegt werden. Der Benutzerzugang kann über die Mailadresse vergabeportal[at]digitales.nrw.de (vergabeportal[at]digitales[dot]nrw[dot]de). beantragt werden.
Was wird unter „fachkundigem“ Personal verstanden?
Unter „fachkundig“ wird Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss verstanden. Als gleichwertig anerkannt gelten ebenso der/die Forst-wirtschaftsmeister/in und Forsttechniker/in.
Kann ich eigene Kriterien, Schwerpunkte und deren Gewichtung im Verhältnis zur Musterauswertung vornehmen und somit erheblich von diesem abweichen, wenn die regionale Sichtweise es sinnvoll erscheinen lässt?
Ja, die Matrix zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots ist ein Beispiel und kann von Ihnen verändert werden. Wichtig ist, dass die finanziellen Kriterien mindestens einen Anteil von 50 % im Gesamtwert haben müssen. Die Kriterien dürfen nichtdiskriminierend sein, sowie mögliche Dienstleistungsunternehmen von vornherein ausschließen.
In dem Dokument „Kriterien zur Auswahl eines Dienstleistungsunternehmens“ werden mögliche und von der Förderstelle akzeptierte Kriterien aufgeführt. Sie können eigene, für Ihren Zusammenschluss passende Kriterien auswählen. Sie finden das Dokument.
Ist der forstwirtschaftliche Zusammenschluss zur Vergabe des Auftrags an das günstigste Diensleistungsunternehmen gebunden?
Aus zuwendungsrechtlicher Sicht ist das wirtschaftlichste Angebot bei dem Vertragsschluss mit dem Dienstleistenden zu berücksichtigen. Dies ist nicht unbedingt das Angebot mit dem niedrigsten Preis. Ökologische und soziale Kriterien können mit bis zu 50 % bei der Bewertung der Bieter gewichtet werden.
Das Dokument „Bewertungsmatrix“ enthält eine Beispielbewertung. In dieser sehen Sie, wie sich die Kriterien und die Gewichtung der Kriterien (beides wird von Ihnen festgelegt) auswirken. Sie finden das Dokument hier.
.Wie werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit definiert?
Der Stundensatz, zu dem Wald und Holz NRW seine Dienstleistungen anbietet wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt. Der im aktuellen Entgeltverzeichnis veröffentlichte Stundensatz von Wald und Holz NRW kann daher als Vergleichswert zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Angeboten herangezogen werden. Stundensätze (EUR/Stunde netto) können daher bis zu einer Höhe des im jeweils gültigen Entgeltverzeichnis für Beförsterungsdienstleistungen veröffentlichten Betrages als wirtschaftlich und sparsam im Sinne der Vorgaben angesehen werden.
Gibt es eine Mindestvertragslaufzeit, die nicht unterschritten werden sollte?
Ohne triftigen Grund, welcher nicht finanziell begründet werden darf, ist ein Vertragsschluss von weniger als 3 Jahre nicht sinnvoll und zweckmäßig, da eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung nicht garantiert werden kann.
Muss vor Einreichung des Förderantrages ein rechtsverbindlicher Vertrag mit einem Dienstleistungsunternehmen unterschrieben werden?
Nein, der Vertrag sollte zur Rechtssicherheit, je nach verfügbaren Haushaltsmitteln, nach der Bewilligung geschlossen werden. Zumindest muss vor Vertragsschluss ein Zuwendungsantrag bei der bewilligenden Stelle eingereicht worden sein. Der Vertragsschluss erfolgt vorbehaltlich der Bewilligung der beantragten Zuwendung, da ansonsten ein ungenehmigter vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegt.
Wer ist der Empfänger der Förderung?
Der Antragssteller und somit auch der Zuwendungsempfänger ist Ihr forstlicher Zusammenschluss. Diesem werden nach Einreichen des Verwendungsnachweises die Fördergelder ausgezahlt. Die jeweilige Abrechnung mit Ihren Mitgliedern klären Sie im Innenverhältnis.
Waldgenossenschaften: Wer erhält im Rahmen der Antragstellung durch den ‘übergeordneten‘ Zusammenschluss den Zuwendungsbescheid der Förderung forstlicher Dienstleistungen?
Den Zuwendungsbescheid erhält, auch bei einer Beantragung der Förderung durch einen übergeordneten Zusammenschluss, die jeweilige Waldgenossenschaft.
Gibt es einen Förderhöchstbetrag?
Als Förderhöchstbetrag sind 55 EUR pro Hektar und Jahr wird festgelegt. Waldgenossenschaften erhalten bis zu 62 EUR pro Hektar und Jahr.
Bei der Berechnung des Förderhöchstbetrages werden je Betrieb maximal 500 Hektar berücksichtigt.
Wir die Umsatzsteuer gefördert?
Als weitere Maßnahmen zur Vereinfachung der Förderangebotes wird die Förderung der Umsatzsteuer zum 31.12.2026 eingestellt
Gibt es einen Zuwendungshöchstbetrag?
Ja. Beim Zuwendungshöchstbetrag laut Förderrichtlinie handelt es sich um einen theoretischen Wert, welcher aus dem Beihilferecht hergeleitet wurde und bei sorgfältiger Planung der zu erwartenden Leistungen in der Realität der Forstpraxis nicht erreicht werden kann.
Vorweg: Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst sorgfältig und genau erfolgen, um dem Dienstleistungsunternehmen das Arbeitsvolumen nennen zu können und die verfügbaren Fördergelder nicht unnötig zu binden.
Einen weiteren Höchstbetrag bildet die Beihilfe, welche 200 000 Euro pro Mitgliedsbetrieb innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten darf.
Wie oft erfolgen Auszahlungen?
Auszahlungen von Mitteln werden künftig nur noch viermal pro Jahr zu festgelegten Stichtagen und erst ab einem Mindestbetrag von 2.500 € erfolgen. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag. Bisher bestehende Nachweispflichten werden mit der Richtlinie vom 28.10.2025 reduziert.
Wann sind die Auszahlungsstichtage?
Die Auszahlung der Zuwendungs(teil)beträge kann zu nachstehenden Stichtagen im Durchführungszeitraum des jeweiligen Kalenderjahres beantragt werden:
- 1. Mai
- 1. August
- 1. November
- 1. Dezember
Für die Monate November und Dezember ist der vorzeitige Mittelabruf gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P zugelassen. Zuwendungsteilbeträge dürfen erst ab einem Betrag von 2.500 EUR angefordert werden.
Wie oft ist ein Tätigkeitsnachweis vorzulegen?
Ein Tätigkeitsnachweis ist nur noch einmal jährlich im Rahmen des Zwischennachweises sowie mit dem Verwendungsnachweis nach Ablauf des Durchführungszeitraumes vorzulegen. Nach Vorlage des Zwischennachweises werden auch Beträge von weniger als 2.500 € ausgezahlt.
Ist ein Antrag auf Nachbewilligung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (Sturm, Kalamitäten etc.) möglich?
Bei einer Bewilligung wird zunächst von dem regelmäßigen Bedarf nach der Forsteinrichtung ausgegangen. Bei unvorhergesehen Ereignissen ist eine Aufstockung des Zuwendungsbetrages im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Freigabe durch das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, möglich. In diesem Fall müssen ggf. die Stundenzahl des Dienstleistungsunternehmens und damit auch der Zuwendungsbetrag angepasst werden. Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nur bis zu 20 % zusätzlicher Zuwendung bezogen auf den bewilligten Gesamtzuwendungsbetrag des ursprünglichen Zuwendungsbescheides möglich.
Wie weise ich nach, dass mindestens bei der Hälfte der Mitgliedsbetriebe (Anteilseigner bei Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz) des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses die Mitgliedsfläche des einzelnen Waldbesitzenden im Zusammenschluss 25 ha nicht übersteigt?
Anhand der aktuellen Mitgliederliste mit vollständiger Adresse, Gemarkung, Flur mit Flurstück in Hektar (auf zwei Nachkommastellen genau, also z.B. 8,54 ha).
Als Mustervorlage dient das Dokument Mitgliederliste.
Bei den Waldgenossenschaften entfällt die Angabe Gemarkung, Flur und Flurstück. Hier wird der prozentuale Anteil je Anteilseigner angegeben.
Wie weise ich nach, dass meine Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem zertifiziert ist?
Der Nachweis erfolgt anhand der Rechnung des jeweiligen Zertifizierungssystems (FSC, PEFC, Naturland oder vergleichbar).
Eine Abstufung der Fördersätze wurde mit der Richtlinie vom 28.10.2025 aufgehoben. Eine Zertifizierung von mindestens 80 % der Fläche wird zur Zuwendungsvoraussetzung. Bei einem geringeren Anteil an zertifizierter Fläche wird keine Zuwendung gewährt. Daneben gilt als Zuwendungsvoraussetzung ein Mindestanteils an Privatwaldflächen innerhalb des Zusammenschlusses von 40 %. Waldgenossenschaften werden dem Privatwald zugerechnet.
Sind Staatswaldflächen in Forstbetriebsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden zuwendungsfähig?
Betreuungsdienstleistungen auf Staatswaldflächen (gem. § 3 BWaldG) in Forstbetriebsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden sind nicht zuwendungsfähig.
Dies sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, die im landeseigenen Forstbetrieb von Wald und Holz NRW bewirtschaftet werden. Daneben gelten jedoch auch Waldflächen, die in der Liegenschaftsverwaltung anderer Teile der Landesverwaltung wie z.B. von dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB), dem Landesbetrieb Straßen NRW, den Bezirksregierungen oder anderer Landes- und Bundesbehörden stehen, als Staatswald im Sinne des Bundeswaldgesetzes.
Waldgenossenschaften: Wie muss ich mein Flächenbuch an die bewilligende Stelle übermitteln?
Das Flächenbuch muss in einem digital auswertbaren Format (z.B. Excel) bei der bewilligenden Stelle im Rahmen der Antragstellung eingereicht werden, um eine zeitnahe und reibungslose Prüfung der Angaben zu gewährleisten.
Wann bzw. in welchem Zeitraum nach der Entscheidung über das Dienstleistungsunternehmen / das Personal ist der Förderantrag bei der bewilligenden Stelle einzureichen?
Wir empfehlen zuerst den Förderantrag zu stellen, dann die Angebote einzuholen und nach Erhalt des Zuwendungsbescheides den Auftrag an das Dienstleistungsunternehmen/das Personal zu vergeben.
Wie erhält die Bewilligungsbehörde die Maßnahmenbeschreibungen für den Zuwendungsbescheid?
Die Bewilligungsbehörde erhält die Maßnahmenbeschreibung anhand der Leistungsbeschreibung und der Leistungsbestimmungen. Die Leistungsbestimmungen enthalten Angaben des Zusammenschlusses über den Aufgabenumfang. Auf dieser Basis kalkuliert das Dienstleistungsunternehmen den Stundenbedarf und trägt ihn in die Leistungsbestimmungen ein.
Aufgrund dieser Basis einschließlich des Einzelpreises (Stundensatz) kann der Förderhöchstbetrag über den gesamten Bewilligungszeitraum festgesetzt werden.
Einen Überblick darüber gibt das Dokument „Finanzielles Angebot“
Wie berechnet sich der Zuwendungshöchstbetrag, wenn ich forstfachliches Personal einstelle?
Wird ausschließlich für die Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleitung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) versicherungspflichtig eingestellt und beschäftigt, beträgt der Zuwendungshöchstbetrag je vollbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitskraft (39 Wochenarbeitsstunden) 50.000 Euro pro Jahr. Zuwendungsfähig sind Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten sowie freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (z. B. zur privaten Rentenabsicherung). Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst genau erfolgen, um dem Personal das Arbeitsvolumen nennen zu können.
Wie berechnet sich der Förderhöchstbetrag, wenn ich einen Dienstleistungsvertrag abschließe?
Als Förderhöchstbetrag sind 55 EUR pro Hektar und Jahr wird festgelegt. Waldgenossenschaften erhalten bis zu 62 EUR pro Hektar und Jahr.
Bei der Berechnung des Förderhöchstbetrages werden je Betrieb maximal 500 Hektar berücksichtigt.
Beispiel:
| Größe der FWZ | 1.600 ha |
| Summe der Betriebsflächen < 500 ha | 1.000 ha |
| Summe der Betriebsflächen > 500 ha | 600 ha |
| Anzahl der Betriebe > 500 ha | 1 |
| Zu berücksichtigende Fläche Betriebe > 500 ha | 500 ha |
| Zu berücksichtigende Fläche FW | 1.500 ha |
| Förderhöchstbetrag | 82.500 EUR pro Jahr |
Kann das Dienstleistungsunternehmen verpflichtet werden, festgelegte Dokumentationsprogramme, z.B. für Beratungsprotokolle oder Holzaufnahmen nach Standards (z.B. ELDATsmart), anzuwenden?
Ja, dieser Aspekt sollte vertraglich im Innenverhältnis geregelt werden.
Kann mein Zusammenschluss im Laufe des Bewilligungszeitraumes (z.B. von 5 Jahren) das Dienstleistungsunternehmen/ Personal meines Zusammenschlusses wechseln?
Ja, der Zusammenschluss kann das Dienstleistungsunternehmen wechseln. Dies muss der bewilligenden Stelle mitgeteilt werden. Entsprechend wird der Bescheid aufgehoben und neu bewilligt bzw. ein Änderungsbescheid wird erstellt. Unter Umständen ist ein erneutes formelles Auswahlverfahren des Dienstleistungsunternehmens/Personals durchzuführen.
Was ist eine „De-minimis“-Beihilfe?
In der Europäischen Union sind prinzipiell alle wettbewerbsverfälschenden staatlichen Vergünstigungen und Beihilfen an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige verboten, soweit sie den zwischenstaatlichen Handel innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen. Als eine Ausnahme zum allgemeinen Subventionsverbot hat sich in der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission eine Regelung herausgebildet: Die „De-minimis“-Beihilfe“. Sie erlaubt Beihilfen dann, wenn diese unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass diese minimalen Beihilfen keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben.
Welche Änderungen ergeben sich aus der Freistellungsverordnung der EU-Kommission?
Bisher wurde die Leistungsziffer 1.3, welche für Einzelwaldbesitzende und für den Zusammenschluss förderfähig ist, für den Zusammenschluss ebenfalls als De-minimis Beihilfe gewährt. Nach der neu gefassten Richtlinie kann Leistung 1.3 nur noch für Einzelwaldbesitzende gewährt werden. Für Leistungen gegenüber den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist daher nur noch Nummer 2.6 des Leistungsverzeichnisses zu nutzen. Beihilfen für Leistungen des Leistungsbereichs 2 (Querschnittsaufgaben) laut Leistungsverzeichnis werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis) gewährt. Alle übrigen Betreuungsdienstleistungen sind beihilfefähig auf der Grundlage von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2022/2472 und sind somit keine De-minimis-Beihilfen mehr.
Wer muss entsprechend der Freistellungs-Verordnung eine De-minimis-Erklärung abgeben?
De-minimis Erklärungen müssen im Rahmen von Neubewilligungen nur noch für den Zusammenschluss abgegeben werden und nicht mehr für die einzelnen Mitgliedsbetriebe im Projektverlauf, unabhängig davon, ob es sich dabei um kleine- und mittlere Unternehmen oder große Unternehmen handelt. Die De-Minimis-Regelungen gelten ausschließlich für besitzübergreifende Leistungen des Leistungsbereiches 2 (Querschnittsleistungen).Wann ist die „De-minimis“-Erklärung abzugeben?
Vor Gewährung einer Beihilfe ist von der bewilligenden Stelle zu prüfen ob der Schwellenwert von 300.000 EUR eingehalten wird Die „De-minimis“-Erklärung muss demnach vor Genehmigung der Leistungserbringung abgegeben werden.
Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss gibt seine „De-minimis“-Erklärung für die Querschnittsaufgaben mit dem Antrag auf die Förderung forstlicher Dienstleistungen ab.
Wer erhält die „De-minimis“-Bescheinigung?
Die „De-minimis“-Bescheinigung erhält für Querschnittsaufgaben der forstwirtschaftliche Zusammenschluss.
Können die ‘De-minimis‘-Bescheinigungen nachträglich angepasst werden, wenn bspw. weniger Leistungen in Anspruch genommen wurden als ursprünglich anhand der Leistungskalkulation geplant?
Nach aktuellem Stand ist die Sichtweise aus dem MLV NRW so, dass einmal ausgestellte ‚De-minimis‘-Bescheinigungen ihre Gültigkeit haben und nicht nachträglich reduziert bzw. angepasst werden.
Wie lange muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss die Zahlungen an das Dienstleistungsunternehmen vorfinanzieren (Erstattungsprinzip)?
Sind die Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt (wie z.B. die Dokumentation der Leistungen durch das Dienstleistungsunternehmen), dann beträgt die Dauer vom Eingang des Verwendungsnachweises bis zur Abschlagszahlung i.d.R. maximal zwei Wochen (10 Werktage).
Ausschlaggebend ist ebenso die Erfüllung der jährlichen Nebenbestimmungen (z.B. Einreichung der PEFC-Rechnung als auch der aktuellen Mitgliederliste/Flächenbuch).
Welche Dokumente muss ich bei der bewilligenden Stelle einreichen, um Förderung abzurufen?
Zum Abruf der bewilligten Förderung reichen Sie das, von einer vertretungsbefugten Person im Original unterzeichnete, Verwendungsnachweisformular ein. Ergänzend weisen Sie anhand des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste, in der alle zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten sind, die geleistete bzw. noch zu leistende Zahlung nach. Möglicherweise sind mit dem ersten Verwendungsnachweis weitere Dokumente, wie z.B. der von beiden Parteien unterzeichnete Dienstleistungsvertrag, nachzureichen. Ob und welche Dokumente nachzureichen sind, entnehmen Sie bitte den Nebenbestimmungen Ihres Zuwendungsbescheides.
Gibt es einen Mindestbetrag für die Erstattung?
Die einzureichenden Verwendungsnachweise sollten im Regelfall einen Mindestbetrag von 500 EUR aufweisen.
In Welchen Zeiträumen kann ich die Fördermittel abrechnen?
Sie haben die Möglichkeit, unter Beachtung des Erstattungsprinzips in kurzen Abständen wie beispielsweise monatlich oder quartalsweise abzurechnen.
Es sollten grundsätzlich die Firsten zur Vorlage der jährlichen Zwischenverwendungsnachweise und des Schlussverwendungsnachweises lt. Zuwendungsbescheid beachtet werden.
Wie werden die Fördermittel konkret abgerufen?
Der Abruf der Fördermittel erfolgt mit Hilfe des Formulars Verwendungsnachweis. Diese erhält der Zusammenschluss zusammen mit dem Zuwendungsbescheid. Seit Beginn 2024 besteht die Möglichkeit Fördermittel anhand eines optimierten Verwendungsnachweises abzurufen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Müssen die ausgezahlten Fördergelder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vom forstwirtschaftlichen Zusammenschluss verwendet werden?
Ja, die Zuwendung muss innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwenden werden. Die Rechnung des Dienstleisters sollte daher zeitnah nach Erhalt der Zuwendung beglichen werden.
Wie rufe ich die Fördergelder zum Jahresende ab, obwohl ich noch keinen Tätigkeitsnachweis meines Dienstleistungsunternehmens erhalten habe?
Sie können die Fördergelder auch ohne Vorlage des Tätigkeitsnachweises im Rahmen eines vorzeitigen Mittelabrufes zur Auszahlung beantragen. Dieser ist für die Monate November und Dezember zugelassen (Nr. 1.4 ANBest-P). Anhand eines entsprechenden Formulars beantragen Sie die Fördergelder, welche Sie für die Dienstleistungsstunden der Monate November und Dezember benötigen. Diese sind für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks innerhalb der nächsten zwei Monate zu verwenden.
Muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss die geleisteten Zahlungen an das Dienstleistungsunternehmen oder den Angestellten nachweisen?
Sie weisen anhand des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste, in der alle für den Verwendungsnachweis relevanten zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten sind, die geleistete bzw. noch zu leistende Zahlung nach. Die Vorlage eines originalen Beleges (z.B. Rechnung, Kontoauszug) ist nur auf Aufforderung der Bewilligungsbehörde notwendig. Die Erstellung des Tätigkeitsnachweises ist nicht förderfähig.
Als Mustervorlage dient das Dokument „Tätigkeitsnachweis“ hier.
Müssen die Fördergelder innerhalb des laufenden Jahres abgerufen werden?
Ja, die für das jeweils laufende Jahr bewilligten Fördergelder müssen in dem jeweiligen Jahr abgerufen werden. Diese stehen für das darauffolgende Jahr nicht mehr zur Verfügung.
Wie weise ich die geleisteten Dienstleistungsstunden des vorzeitigen Mittelabrufs der Monate November und Dezember nach?
Der Verwendungsnachweis inklusive des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste sind spätestens 2 Monate nach Begleichung der Rechnung vorzulegen. Nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendete Mittel sind unverzüglich zu erstatten oder für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz jährlich zu entrichten.
Müssen die über den vorzeitigen Mittelabruf ausgezahlten Fördergelder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verwendet werden?
Ja, die Zuwendung muss innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwenden werden. Die Rechnung des Dienstleisters sollte daher zeitnah nach Erhalt der Zuwendung beglichen werden.
Wann sind in Bezug auf den vorzeitigen Mittelabruf Zinsen zurück zu zahlen?
Auf die Einziehung von Zinsbeträgen kann bei Kleinbeträgen unter Umständen verzichtet werden. Dies ist unter anderem abhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Rückforderungssumme. Bei Zinsforderungen im Bagatellbereich bis 250 EUR ergeht kein Zinsfestsetzungsbescheid und die Einziehung unterbleibt. Zinsen werden auch nicht erhoben, wenn die Rückzahlung im Zweimonatszeitraum ab der Auszahlung eingeht.
Nach aktuellem Stand fallen grundsätzlich bei einer verzögerten Abrechnung, die der Zusammenschluss nicht zu verschulden hat, keine Zinsen an. Entscheidend ist hierbei eine zeitnahe Einreichung der Verwendungsnachweise nach dem vorzeitigen Mittelabruf.
Hat der einzelne Mitgliedsbetrieb gegenüber dem Zusammenschluss als Fördermittelempfänger eine ordnungsgemäße Arbeit des Dienstleistungsunternehmens zu dokumentieren, nachzuweisen und/oder zu verantworten?
Die Regelung über Form und Inhalt sollte im Innenverhältnis vereinbart werden. Verantwortlich gegenüber der bewilligenden Stelle ist der forstwirtschaftliche Zusammenschluss.
Gibt es eine Garantie dafür, dass mein Zusammenschluss z.B. bei dem Abschluss eines 5-Jahres-Vertrags auch die Fördermittel über diese 5 Jahre erhält?
Ja, mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie den Anspruch über den bewilligten Zeitraum, z. B. 5 Jahre, bei einem Vertragsabschluss über diesen Zeitraum. Die Haushaltsmittel stehen entsprechend des Zuwendungsbescheides nach Jahren getrennt zur Verfügung.
In welcher Form sind Änderungen der Dienstleistungsstunden im laufenden Förderverfahren zwischen den Leistungsbereichen zu beantragen?
Änderungen, welche Verschiebungen der Dienstleistungsstunden zwischen Leistungsbereichen betreffen, sind nur bei einer Verschiebung in den Leistungsbereich 2 zu beantragen. Dazu muss eine aktuelle De-minimis Erklärung des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses vorgelegt werden. Verschiebungen der Dienstleistungsstunden zwischen den Leistungsbereichen 1, 3 und 4 sind ohne Beantragung möglich.
Wie weist mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss die geleisteten Stunden des eingestellten forstfachlichen Personals nach?
Im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens ist der Tätigkeitsnachweis des eingestellten Personals einzureichen. Anhand der geleisteten Stunden wird die Fördersumme ermittelt und ausgezahlt. Eine pauschale Auszahlung anteilig des gezahlten Monatsgehalts ist nicht zulässig. Die Erstellung des Tätigkeitsnachweises ist nicht förderfähig.
Waldgenossenschaften: Wer muss den Verwendungsnachweis einreichen?
Der Verwendungsnachweis zum Abruf der Fördermittel im laufenden Verfahren wird durch Antragsstellende und somit auch Zuwendungsempfangende eingereicht und im Original vom Vorsteher oder der Vorsteherin unterzeichnet. Eine Ausnahme kann darin begründet sein, dass der Nachweis der erbrachten forstlichen Dienstleistungen im Namen der jeweiligen Waldgenossenschaft durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss erfolgt. Dieser ist lt. Satzung des übergeordneten forstlichen Zusammenschlusses vertretungsbefugt (gerichtlich und außergerichtlich) und kann demnach vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertretung unterzeichnet werden.
Waldgenossenschaften: Was muss ich beachten, wenn die Förderung an meinen übergeordneten Zusammenschluss ausgezahlt wird?
Wenn die Förderung, für die auf Ihren Flächen erbrachten forstlichen Dienstleistungen, an Ihren übergeordneten Zusammenschluss ausgezahlt werden soll, ist dies zunächst im Antrag zu berücksichtigen. Ergänzend zur Angabe der Kontodaten muss eine Bankbestätigung inkl. der Angabe des Namens, der Adresse, des Geburtsdatums und der Bankverbindung des übergeordneten Zusammenschlusses erfolgen. Zudem ist die bewilligende Stelle nach § 2 Absatz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) verpflichtet den Finanzämtern mitzuteilen, wenn Zahlungen nicht auf das Geschäftskonto des Begünstigten, also Ihrer Waldgenossenschaft, erfolgen.
Können im Verwendungsnachweis für Nicht-Mitglieder erbrachte Betreuungsdienstleistungen eingereicht werden?
Nein, die Förderung forstlicher Dienstleistungen „direkte Förderung“ bezieht sich ausschließlich auf die Mitglieder und deren Mitgliedsfläche innerhalb des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses.
Worauf beziehe ich mich im Verwendungsnachweis unter I. Sachbericht?
In dem Sachbericht beschreiben Sie die Maßnahmen Ihres Fördervorhabens detailliert und nehmen Bezug zu Besonderheiten der Maßnahmenumsetzung. Sich hierbei ausschließlich auf den Tätigkeitsnachweis zu beziehen genügt nicht aus.
Welche Werte muss ich im Verwendungsnachweisformular unter II. zahlenmäßigen Nachweis berücksichtigen?
In dem zahlenmäßigen Nachweis nehmen Sie Bezug zu den aktuellen Rechnungen, welche Sie mit diesem Verwendungsnachweis anhand der Belegliste darstellen.
Wozu dient die Belegliste?
In der Belegliste führen Sie alle aktuellen Rechnungen, welche Sie mit diesem Verwendungsnachweis geltend machen, auf. Das erspart Ihnen die Vorlage der Originalrechnungen und originalen Zahlungsnachweise. Diese sind mir nur auf gesonderte Aufforderung vorzulegen.
Besteht die Möglichkeit Fördermittel auch ohne Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen?
Die Möglichkeit Förderung ohne Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen besteht ausschließlich im Rahmen des vorzeitigen Mittelabrufes für die Monate November und Dezember. Hierzu verwenden Sie bitte das vereinfachte Anforderungsformular. Der Verwendungsnachweis inklusive des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste sind jedoch nachzureichen und spätestens 2 Monate nach Begleichung der Rechnung vorzulegen.
Wie sind die Haftung und sich daraus ergebende Konsequenzen und die Rückzahlung von Fördermitteln seitens der Verantwortlichen forstlicher Zusammenschlüsse in Bezug auf die gemachten Angaben und die Überprüfung derselben durch die Bewilligungsstelle zu sehen?
Der Zuwendungsempfänger ist der forstliche Zusammenschluss und damit für die Umsetzung der im Zuwendungsbescheid genannten Regelungen verantwortlich. Alle weiteren Vereinbarungen sind im Innenverhältnis zu klären.
Erfolgen Kontrollen im Förderverfahren?
Ja, in Anlehnung an die ab 01.01.2021 verbindlich vorgeschriebenen Standards anerkannter Wald-Zertifizierungssysteme werden bereits ab Bewilligung örtliche Kontrollen (Inaugenscheinnahmen) in einem Umfang von 5 % der Leistungen durch die bewilligende Stelle erfolgen.
Wie sind die Haftung und sich daraus ergebende Konsequenzen und die Rückzahlung von Fördermitteln seitens der Verantwortlichen forstlicher Zusammenschlüsse in Bezug auf die gemachten Angaben und die Überprüfung derselben durch die Bewilligungsstelle zu sehen?
Der Zuwendungsempfänger ist der forstliche Zusammenschluss und damit für die Umsetzung der im Zuwendungsbescheid genannten Regelungen verantwortlich. Alle weiteren Vereinbarungen sind im Innenverhältnis zu klären.
Wie rechnet ein Zusammenschluss die erbrachten Leistungen im Innenverhältnis ab?
Für die Förderung spielt es keine Rolle, wie der Zusammenschluss die Leistungen im Innenverhältnis abrechnet.
Es gibt Leistungen, die konkret nach Zeitaufwand für den Einzelwaldbesitzenden abgerechnet werden können (spezifische Beratungsleistungen im Wald, z.B. zur Vorbereitung von Holzerntemaßnahmen, oder zu Förderfragen). Für diese Leistungen erstellt der Zusammenschluss eine Rechnung an den Waldbesitzenden. Wir empfehlen, diese Rechnung aus Liquiditätsgründen zeitnah zu stellen.
Für die überbetrieblichen Leistungen gibt es verschiedene Wege der Abrechnung. Der Zusammenschluss hat die Möglichkeit, diese über die Mitgliedsbeiträge einzuziehen.
Wer ist Empfänger der Beihilfe und wer bekommt die Fördergelder?
Der Beihilfebegriff ist nicht zwingend deckungsgleich mit dem der Förderung. Empfänger der Fördergelder in voller Höhe wird in jedem Fall der Zusammenschluss. Die Abrechnung mit den Mitgliedern ist im Innenverhältnis zu regeln. Empfänger der Beihilfe ist der Endbegünstigte einer Maßnahme. Bei Einzelleistungen sind es die Mitglieder (hier noch relevant bei Bewilligungen nach vor Richtlinienänderung in 2023), bei Querschnittsaufgaben der Zusammenschluss.