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Aktuelle Informationen

Aktuelles

Terminankündigung: Online-Sprechstunde zur Förderung forstlicher Dienstleistungen

Zur Förderung forstlicher Dienstleistung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist am 04. November eine neue Förderrichtlinie in Kraft getreten. 

Im Rahmen einer Videokonferenz sollen die relevanten Änderungen nochmals vorgestellt werden. Daneben können Sie Ihre Fragen zu Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweisverfahren im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen stellen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bewilligungsbehörde werden Ihnen nach Möglichkeit unmittelbar antworten.

Um sich zu den Terminen anzumelden, folgen Sie bitte den nachstehenden Links zum jeweiligen Termin:

12.11. https://beteiligung.nrw.de/k/-Sks8kqek

13.11. https://beteiligung.nrw.de/k/-6wpda2rN

26.11. https://beteiligung.nrw.de/k/-H3wCF1Ed

28.11. https://beteiligung.nrw.de/k/-sRQkfKUf

Neuerung vom 03.11.2025: Neue Förderrichtlinie und Informationen zu den Änderungen der neuen Förderrichtlinie

Die neue Förderrichtlinie zur Förderung der forstlichen Dienstleistung ist veröffentlicht und tritt ab dem 04.11.2025 in Kraft.  Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen möchte daher anhand eines Informationsschreibens bereits vorab über die kommenden Neuerungen informieren.

Fachtagung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in Lindlar

Die Fachtagung fand am 07.11.2025 in Lindlar statt. Die Präsentationen aus der Veranstaltung finden Sie hier:

Informationen zur neuen Anerkennungsrichtlinie und zu Änderungen der Richtlinie zur Förderung forstlicher Dienstleistungen (MLV NRW / Herr Bickschäfer)

Pflege von Mitgliederlisten/ Flächendaten (FBG Overath / Herr Heider)

Regiebejagung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Herr Dörmbach)

Aktuelles zur Förderung forstlicher Dienstleistungen (Geschäftsstelle Forst / Herr Hellwig / Herr Gerbershagen)

Eine Aufzeichnung der Veranstaltung finden Sie in der Rubrik Videos.

Neuerung vom 19.09.2025: Erlass Festlegung des Förderhöchstbetrages und Förderung der Mehrwertsteuer

Gemäß Nummer 5.4 der Richtlinien zur Förderung der forstlichen Dienstleistung ergibt sich der Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung aus der Fläche des Zusammenschlusses und einem festgelegten Förderhöchstbetrag je Hektar, der von der Obersten Forstbehörde festzulegen ist.

Mit Erlass vom 19.09.2025 wird der Förderhöchstbetrag für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse auf 55 € pro Hektar und Jahr und für Waldgenossenschaften auf 62 € pro Hektar pro Jahr festgelegt.

Die Förderung der Mehrwertsteuer diente dem Erleichterten Einstieg in die Förderung der forstlichen Dienstleistung, gleichzeitig hat sie jedoch auch den Verwaltungsaufwand zur Umsetzung der Förderung bei den Zuwendungsempfängern, den beauftragten Unternehmen und in der Bewilligungsbehörde enorm erhöht. 

Aus diesem Grund soll die Berücksichtigung der Umsatzsteuer als zuwendungsfähige Ausgabe eingestellt werden. Auch für kleine Betriebe besteht die Möglichkeit, in die optierende Besteuerung zu wechseln und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Um den Betrieben hierzu ausreichend Zeit zur Prüfung und Vorbereitung zu geben, wird die Berücksichtigung der Umsatzsteuer als zuwendungsfähige Ausgabe für Bewilligungen auf Grundlage der oben genannten Richtlinien erst zum 31.12.2026 eingestellt.

Den Erlass können Sie unter dem folgendem Link aufrufen.

Auf Grundlage einer Entscheidung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird das Bewilligungsverfahren in Bezug auf die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer als zuwendungsfähige Ausgabe entgegen Nummer 2 des  Erlasses vom 19.09.2025 wie folgt abgeändert:

Für prüffähige Anträge, deren Eingang in der Bewilligungsbehörde bis einschließlich 30.06.2025 datiert, wird die Umsatzsteuer über den gesamten Bewilligungszeitraum als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt

Für prüffähige Anträge, deren Eingang in der Bewilligungsbehörde ab dem 01.07. datiert, wird die Berücksichtigung der Umsatzsteuer als zuwendungsfähige Ausgabe zum 31.12.2026 eingestellt.  

Anträge, bei denen die Mehrwertsteuer auf Grundlage des Erlasses vom 19.09.2025 nicht als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt wurde, werden hinsichtlich ihres Antragseingangsdatums geprüft und unter Berücksichtigung der nun getroffenen Regelung ggfs. von Amts wegen geändert werden. 

Diese nun getroffene Stichtagsregelung gilt nur für Anträge, deren Durchführungszeitraum bereits in 2025 beginnt oder begonnen hat. Anträge, deren Durchführungszeitraum erst in 2026 beginnt und die, auf Grundlage der in Kürze veröffentlichten Richtlinien beschieden werden sollen, erhalten eine Förderung der Mehrwertsteuer ebenfalls nur bis zum 31.12.2026, unabhängig vom Eingangsdatum.

Vorzeitiger Mittelabruf 2025

Wie jedes Jahr können auch in 2025 Fördergelder, die innerhalb der nächsten zwei Monate für fällige Zahlungen benötigt werden, vorzeitig abgerufen werden.

Das Formular zum vorzeitigen Mittelabruf für sämtliche forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse finden Sie hier:

Formular vorzeitiger Mittelabruf

Formular Sammelantrag Waldgenossenschaften innerhalb von FWZ.

Bitte beachten Sie die darin enthaltenen Erklärungen.

Sie können das, von einer vertretungsbefugten Person unterzeichnete Dokument, per Post oder per Mail (an foerderung[at]wald-und-holz.nrw.de (foerderung[at]wald-und-holz[dot]nrw[dot]de)) versenden.

Abschließend noch der Hinweis, dass die Auszahlung der Förderung über die Landwirtschaftskammer NRW erfolgt. Aufgrund dessen kann eine Auszahlung nur gewährleisten werden, wenn der vorzeitige Mittelabruf bis zum 01.12.2025 eingereicht wird.

Neuerung vom 03.07.2025: Elektronische Bereitstellung von Leistungsdaten in der Förderung forstlicher Dienstleistungen

Unter anderem im Rahmen des Stakeholderprozesses wurde seitens der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse die Verzögerung in der Prüfung der Verwendungsnachweise angesprochen. Ein Ergebnis der fortlaufenden Digitalisierung der Landes-IT Systeme kommt nun der Beschleunigung der Bearbeitung von Verwendungsnachweisen zu Gute. 

So haben das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und die Geschäftsstelle Forst die Möglichkeit geschaffen, mittels einer vordefinierten Excel-Datei, die Tätigkeitsnachweise direkt in ein IT-System der Geschäftsstelle Forst einzulesen. Dies reduziert die bisher zeitlich sehr aufwendige Erfassung Ihrer Tätigkeitsnachweise in unser System und trägt so zu einer schnelleren Bearbeitung bei.

Um ein Einlesen zur ermöglichen muss der Tätigkeitsnachweis des Dienstleistungsunternehmens entsprechend der Vorgaben der Excel-Datei mit den Abrechnungsdaten befüllt werden. Wenn Sie als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss zur Beschleunigung der Bearbeitung beitragen wollen, sprechen Sie mit Ihrem Dienstleistungsunternehmen und bitten es darum, die Tätigkeitsnachweise mittels der Muster Excel-Datei zur Verfügung zu stellen. Diese Datei fügen Sie Ihrer E-Mail mit den restlichen Unterlagen des Verwendungsnachweises bei. Durch das einfache Weiterleiten der vom Dienstleistungsunternehmen erstellten einlesbaren Exceldatei entsteht Ihnen kein Mehraufwand.

Neuerung vom 02.06.2025 zum Aufwand im Wald für EUDR, Carbon Credits und Ökopunkte

Die Wahrnehmung der Verpflichtungen im Bereich der EUDR stellt viele Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer vor große Herausforderungen. Diese zusätzlichen Hürden können dazu geeignet sein, Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von der Durchführung entsprechender Maßnahmen in Ihren Waldflächen abzuhalten. 

Um dennoch das Förderziel der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zu erreichen, sollen Teile der neu entstandenen Verpflichtungen auch zu den förderfähigen Leistungen zählen. Aktuell betrachten wir die Generierung der Referenznummer als eine dem Holzverkauf vorgelagerte Tätigkeit. Damit sind entsprechende Maßnahmen förderfähig. Eine Erhöhung der förderfähigen Stunden soll hiermit jedoch nicht einhergehen. Da die Regelungen der EUDR noch relativ neu und das Bundesgesetz noch nicht verabschiedet wurde, ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass es hier zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung kommt. 

Im Bereich Carbon Credits und Ökopunkte wird die Auffassung vertreten, dass konkrete waldbauliche Maßnahmen und deren Planung, Ausführung und Überwachung, die typischerweise von Forstpersonal durchgeführt werden weiterhin förderfähig sind. Diese dienen nicht ausschließlich der Generierung entsprechender Zertifikate, sondern dienen daneben der Erreichung des Zuwendungszwecks.

Nicht zu den förderfähigen Leistungen zählen jedoch alle Tätigkeiten, die ausschließlich der Generierung/Vermarktung von Zertifikaten oder Ökopunkten dienen und zusätzlich zu den waldbaulichen Maßnahmen erbracht werden. Dies sind insbesondere Vertragsverhandlungen, Begleitung von Vertragsabschlüssen und Abstimmungen mit Kunden und Zertifizierern. 

Neuerungen vom 13.05.2025 zum Schriftformerfordernis in Förderverfahren:

Mit Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 29. Februar 2025 wurden die formellen Anforderungen an die Antragstellung geändert. Es besteht nunmehr zur Antragstellung kein Schriftformerfordernis mehr. Zwar sehen die FöRL Extremwetterfolgen weiterhin die Schriftform vor. Hiervon soll jedoch im Vorgriff auf eine geplante Richtlinienänderung bereits jetzt abgewichen werden, um ein einheitliches Verfahren für alle Förderrichtlinien zu ermöglichen. 

Mit der Änderung der VV-LHO ist eine wichtige Voraussetzung zur Anwendung eines vollständig digitalen Antragsverfahren geschaffen. Perspektivisch ist vorgesehen, eine vollständig digitale Antragstellung für alle Förderprogramme über wald.web zu ermöglichen. Zur eindeutigen Identifikation der Antragstellerinnen und Antragsteller soll für natürliche Personen die Bund.ID in Verbindung mit dem digitalen Personalausweis und für juristische Personen das Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER verwendet werden. Der Vorteil dieser Instrumente liegt darin, dass sie eine vollständig digitale Kommunikation zwischen Antragsteller und Bewilligungsbehörde ermöglichen. Auch der rechtssichere Versand der Bewilligungsbescheide und weitere Dokumente durch die Bewilligungsbehörden kann dann auf dem digitalen Wege erfolgen. 

Mittelfristig ist vorgesehen nur noch digital eingereichte Förderanträge zu akzeptieren. 

Bis die o.g. Funktionalitäten zur Verfügung stehen, wird die folgende Übergangsregelung zur Kommunikation der Antragsteller gegenüber den Bewilligungsbehörden für alle Förderverfahren getroffen:

1. Förderanträge, Verwendungsnachweis und Mittelabrufe sind weiterhin zu unterschreiben. Dies ist erforderlich aus Beweissicherungsgründen und zwecks Prüfung der Vertretungsberechtigung des Einreichenden. Dies gilt sowohl für vollständig analog erstellte Anträge, Verwendungsnachweise und Mittelabrufe sowie für automatisch im wald.web erstellte Dokumente. 

2. Die unterschriebenen Dokumente können postalisch oder auch als Scan per Mail an die Bewilligungsbehörde übermittelt werden. Postalisch zugestellte Anträge werden von der zuständigen Scanstelle ersetzend gescannt, ein ergänzendes Scannen ist nicht mehr erforderlich

Neuerung vom 10.02.2025:

Seit Beginn dieses Jahres besteht im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen die Möglichkeit auch das unterzeichnete Verwendungsnachweisformular ausschließlich per Mail an die Geschäftsstelle Forst/ Direkte Förderung zu übermitteln.

Diese sind inkl. sämtlicher Anlagen ausschließlich an die Mailadresse foerderung[at]wald-und-holz.nrw.de (foerderung[at]wald-und-holz[dot]nrw[dot]de) zu richten.

Nach wie vor ist zu beachten, dass das Dokument von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet und von einer bekannten Mailadresse des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses versandt wird. Von einem zusätzlichen Postversand ist dann abzusehen.

Ebenso können Vollmachten per Mail übermittelt werden.

Ausgenommen hiervon ist jedoch das Einreichen von Förderanträgen und Änderungsanträgen. Diese sind postalisch und original unterzeichnet auf den Postweg zu geben.

Das Einreichen von Verwendungsnachweisen ist jedoch auch weiterhin auf dem Postweg möglich. Hierfür können Sie das Formular inkl. Vorblatt der Scanstelle nutzen.

Fachtagung zur Kooperation, Fusion und Erweiterung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen - Zentrum Holz in Olsberg

Die Fachtagung fand am 22.11.2024 im I.D.E.E. Zentrum Holz in Olsberg statt. Die Präsentationen aus der Veranstaltung finden Sie hier:

Eine Aufzeichnung der Veranstaltung finden Sie in der Rubrik Videos.

Die nächste Fachtagung dieser Veranstaltungsreihe wird am 07.11.2025 auf Metabolon in Lindlar stattfinden.