Aktuelle Informationen

Aktuell

Neuerungen vom 17.10.2024:

Einladung zur Fachtagung - am 22.11.2024 im I.D.E.E. Zentrum Holz, Olsberg

Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen veranstaltet im Rahmen seiner Angebote zur Unterstützung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FWZ) am Freitag, dem 22.11.2024 , eine Fachtagung zum Thema Kooperation, Fusion und Erweiterung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen.

Im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen Erfahrungsberichte über verschiedene Aspekte von Kooperation und Fusion als konkrete Entwicklungsmöglichkeiten für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse. Sie erhalten Informationen zu relevanten forstrechtlichen Rahmenbedingungen, zu Aspekten des Vereinsrechtes sowie der Förderung und haben während der Veranstaltung bzw. anschließend die Möglichkeit zu gegenseitigem Austausch und Vernetzung.

Aktuelle Informationen zum FWZ-Aktionsprogramm für FWZ des MLV NRW runden das Angebot ab.

Zielgruppe der Veranstaltung sind Geschäftsführende und Vertreterinnen/Vertreter von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie Verbände und Dienstleister im Bereich der Geschäftsführung. Zur Online-Teilnahme sind auch private und kommunale Waldbesitzerinnen und -besitzer sowie Forstleute, die in der Beförsterungsdienstleistung tätig sind, willkommen.

Für die Anmeldung nutzen Sie bitte den nachfolgenden Link: https://url.nrw/fwz2024-nrw

Die Teilnahme ist kostenlos und sowohl in Präsenz als auch online möglich. Anmeldeschluss ist der 08.11.2024.

Neuerungen vom 19.09.2024:

Wie jedes Jahr können auch 2024 Fördergelder, die innerhalb der nächsten zwei Monate für fällige Zahlungen benötigt werden, vorzeitig abgerufen werden. Das Formular zum vorzeitigen Mittelabruf für Forstbetriebsgemeinschaften und ggfs. für die Waldgenossenschaften im Falle eines Sammelantrages finden Sie unten. Bitte beachten Sie die Erklärungen und denken Sie bitte daran, das Formular im Original und von einer vertretungsberechtigten Person Ihres Zusammenschlusses unterzeichnen zu lassen.

Abschließend noch der Hinweis, dass die Auszahlung der Förderung über die Landwirtschaftskammer NRW erfolgt. Aufgrund dessen kann eine Auszahlung nur gewährleistet werden, wenn der vorzeitige Mittelabruf bis zum 02.12.2024 vorgelegt wird.

Neuerungen vom 31.07.2024:

Leistungsziffern im Tätigkeitsnachweis

Im Tätigkeitsnachweis des Dienstleisters ist es für die Gewährung der Zuwendung ausreichend, wenn die zweizeilige Ziffer des Leistungsverzeichnisses als Leistungsbeschreibung genannt wird. Die Zusammenschlüsse können mit Ihrem Dienstleistungsunternehmen vereinbaren, inwiefern weitere Informationen in das Bemerkungsfeld aufgenommen werden sollen, oder die Ziffer zur Präzision auf drei Ziffern in Anlehnung an die Artikelliste angepasst werden soll. 

Vereinfachtes Verwendungsnachweisformular steht zum Download bereit

Das Verwendungsnachweisformular wurde seitens der Geschäftsstelle Forst/ Direkte Förderung in Zusammenarbeit mit den Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen vereinfacht und steht nun als Exceltool zur Verfügung, welches das neue Standardformular bildet. Dieses erhalten Sie bei Bewilligung Ihres Antrags mit dem Zuwendungsbescheid. Sie können das Formular auch hier oder unter Dokumente herunterladen:

Für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: 

Für Waldgenossenschaften: 

vorzeitige Rückzahlung von Zuwendungen (vorzeitiger Mittelabruf)

Sollte Ihnen im Rahmen des vorzeitigen Mittelabrufes mehr Zuwendung ausgezahlt worden sein, als Sie schlussendlich benötigt haben, so haben Sie die Möglichkeit zu viel erhaltene Mittel freiwillig zurückzuzahlen. Dazu muss eine gesonderte Beantragung durch den Zusammenschluss per E-Mail bei der Geschäftsstelle Forst erfolgen, damit diese eine Annahmeanordnung bei der Landwirtschaftskammer NRW erstellen und Ihnen im Anschluss eine Vorgangsnummer zukommen lassen kann. Wichtig ist dabei, dass Sie den Betrag nennen, der freiwillig zurückgezahlt werden soll. Sollten Sie von der freiwilligen Rückzahlung absehen, so werden die zu viel ausgezahlten Mittel nach Prüfung der Verwendungsnachweise zurückgefordert. Für die Zinsberechnung ist jedoch lediglich das Datum der Vorlage des Verwendungsnachweises für den Zeitraum des vorzeitigen Mittelabrufes entscheidend.

Neuerungen vom 01.07.2024: 

Vollständiger Entfall der Pflicht zur Vorlage einer De-minimis Erklärung und Leistungskalkulation für Mitgliedsbetriebe

De-minimis Erklärungen müssen nur noch für den Zusammenschluss abgegeben werden und nicht mehr für die einzelnen Mitgliedsbetriebe im Projektverlauf, unabhängig davon, ob es sich dabei um kleine- und mittlere Unternehmen oder große Unternehmen handelt. Dies gilt auch für Zusammenschlüsse, deren Bewilligung vor dem 01.07.2024 erfolgt. Für diese werden bei der Verwendungsnachweisprüfung rückwirkend keine De-minimis Erklärung und Leistungskalkulation mehr angefordert. Die De-Minimis-Regelungen gelten nun ausschließlich für besitzübergreifende Leistungen des Leistungsbereiches 2. 

Bisher wurde die Leistungsziffer 1.3 (forstliche Förderung) des Leistungsverzeichnisses, welche für Einzelwaldbesitzende und für den Zusammenschluss förderfähig ist, für den Zusammenschluss ebenfalls als De-minimis Beihilfe gewährt. Nach der neu gefassten Richtlinie wird die Leistungsziffer 1.3 nur noch für Einzelwaldbesitzende gewährt. Für Dienstleistungen gegenüber des Zusammenschlusses ist daher nur noch Nummer 2.6 (forstliche Förderung) des Leistungsverzeichnisses zu nutzen.

Neuerung vom 19.06.2024:

Verlängerung von Verträgen in der Förderung forstlicher Dienstleistungen

Die Möglichkeit der Vertragsverlängerung wurde als Ausnahme zugelassen, um einen Zeitraum zu überbrücken, in dem mehrere Änderungen der Förderrichtlinien notwendig waren und in dem keine Bewilligungen erfolgen konnten. Damit die Zusammenschlüsse mit auslaufenden Verträgen die Möglichkeit hatten die Betreuung durch einen Dienstleister im Rahmen einer Förderung fortzusetzen, wurde eine entsprechende Möglichkeit zur Vertragsverlängerung geschaffen. Darüber hinaus sind keine Verlängerungsanträge mehr möglich, sofern keine sachlichen Gründe dafür vorgetragen werden. Ein möglicher Grund wäre zum Beispiel, wenn es konkrete Planungen zur Fusion oder Zusammenlegung gibt, in deren Zug die Verträge auf einen einheitlichen Zeitraum gebracht werden sollen.

Zusammenschlüsse, die schon einen Verlängerungsantrag vorgelegt haben oder im Vertrauen auf Zusagen ihnen gegenüber einen Antrag vorbereiten, können noch bearbeitet und positiv beschieden werden. 

Neuerungen vom 15. Mai 2024: 

Gültigkeit von Forsteinrichtungswerken:

Die begrenzt verfügbaren Kapazitäten an Unternehmen, die die Forsteinrichtung anbieten, sind vollständig ausgeschöpft. Dies hat die Konsequenz, dass die Auftragsvergabe im Bereich der Forsteinrichtung aktuell häufig nicht zum Erfolg führt, da keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben werden. Einige forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse haben daher unverschuldet nach wie vor keine aktuellen Forsteinrichtungswerke. Auch wenn kein gültiges Forsteinrichtungswerk vorliegt, können Anträge auf Zuwendung im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bewilligt werden, sofern der forstwirtschaftliche Zusammenschluss bereits einen Vertrag mit Wald und Holz NRW über die Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes abgeschlossen oder anderweitig nachgewiesen hat, dass er sich rechtzeitig um die Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes bemüht hat.

Vereinfachungen im Zuge von De-minimis:

De-minimis Erklärungen müssen im Rahmen von Neubewilligungen nur noch für den Zusammenschluss abgegeben werden und nicht mehr für die einzelnen Mitgliedsbetriebe im Projektverlauf, unabhängig davon, ob es sich dabei um kleine- und mittlere Unternehmen oder große Unternehmen handelt. Die De-Minimis-Regelungen gelten nun ausschließlich für besitzübergreifende Leistungen des Leistungsbereiches 2.

Bisher wurde die Leistungsziffer 1.3 (forstliche Förderung) des Leistungsverzeichnisses, welche für Einzelwaldbesitzende und für den Zusammenschluss förderfähig ist, für den Zusammenschluss ebenfalls als De-minimis Beihilfe gewährt. Nach der neu gefassten Richtlinie wird die Leistungsziffer 1.3 nur noch für Einzelwaldbesitzende gewährt. Für Dienstleistungen gegenüber des Zusammenschlusses ist daher nur noch Nummer 2.6 (forstliche Förderung) des Leistungsverzeichnisses zu nutzen.

Erhöhung von Stundensätzen während des Durchführungszeitraumes:

Im Rahmen der Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wird es den forstlichen Dienstleistungsunternehmen ,mit Einverständnis der Zusammenschlüsse als Vertragspartner, ermöglicht die Stundensätze während des Durchführungszeitraumes zu erhöhen. Die Erhöhung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1. Es ist ein entsprechender Änderungsantrag von Seiten des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses zu stellen. 

2. Der ab dem 01.01.2024 abrechnungsfähige Stundensatz darf einmalig um bis zu 15 % erhöht werden und gilt dann bis zum Ende des Förderzeitraums unverändert fort. 

3. Es findet keine Erhöhung des Gesamtförderbetrages der bestehenden Bewilligung statt. Durch die Anpassung des Stundensatzes erfolgt daher indirekt eine Reduzierung des förderfähigen Stundenvolumens.

 

Weiterführende Erläuterungen und Neuerung mit Stand Mai 2024 finden Sie hier.

Neuerung vom 26.02.2024: Wald und Holz NRW stellt auf die elektronische Aktenführung um. Die eingehende Post wird derzeit an eine Scanstelle bei IT NRW geschickt. Dort wird die Post eingescannt und digital an die Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung zurückgeschickt. Um die Postlaufzeit zu verkürzen, wurden in einem ersten Schritt die Formulare zur Direkten Förderung angepasst. Förderanträge, Änderungsanträge, Verwendungsnachweise sowie demnächst auch die vorzeitige Mittelabrufe können Sie ab jetzt, mittels der um zwei Vorblätter ergänzten Formulare, direkt an die Scanstelle senden. Weitere Schreiben oder nachzureichende Anlagen, welche Sie mit der Post versenden möchten, schicken Sie bitte ebenfalls mit den Vorblättern versehen an die Scanstelle. Hier finden Sie das Vorblatt.

Für die Übermittlung sämtlicher Dokumente, die nicht im Original unterzeichnet werden müssen, nutzen Sie bitte folgende Mailadresse: foerderung[at]wald-und-holz.nrw.de (foerderung[at]wald-und-holz[dot]nrw[dot]de).

Neuerung vom 05.01.2024: Die Förderrichtlinie zur Förderung forstlicher Dienstleistungen (sog.  Direkten Förderung) wurde überarbeitet und in wesentlichen Teilen angepasst. Bitte beachten Sie, dass Anpassung der Richtlinie ausschließlich für Neuanträge greift. Lediglich bei der Beantragung einer Aufstockung des bestehenden Zuwendungsbetrages wird ein entsprechender Änderungsbescheid auf Grundlage der angepassten Richtlinie erlassen. Eine Änderung des bestehenden Zuwendungsbescheides, welcher auf Grundlage der Vorgängerrichtlinie ausgesprochen wurde, ist auch auf Antrag hin nicht vorgesehen. 

Erfahrungsaustausch zur Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Direkten Förderung

Entfall der Mitteilungspflicht von Stundenverschiebungen welche die De-Minimis Beihilfe nicht erhöhen

Die Mitteilungspflicht für Stundenverschiebungen zwischen den Leistungsbereichen entfällt für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, sofern sich der bereits bescheinigte De-Minimis Beihilfewert des Zusammenschlusses durch die Stundenverschiebung nicht verändert. Es müssen nur noch Erhöhungen für den Zusammenschluss im Leistungsbereich 2 mitgeteilt werden. Alle anderen Stundenverschiebungen z.B. vom Leistungsbereich 1 in den Leistungsbereich 3 oder 4 sind ohne Mitteilung möglich.

Zinsen bei verzögerter Abrechnung der Verwendungsnachweise seitens der Bewilligungsbehörde

Sofern Rückforderungen seitens der Geschäftsstelle Forst gegenüber dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss notwendig sind, sind die Rückzahlungen zu verzinsen. Zinsforderungen unter der Bagatellgrenze von 250 EUR werden nicht erhoben.

Grundsätzlich fallen bei einer verzögerten Abrechnung, die der Zusammenschluss nicht zu verschulden hat, keine Zinsen an. Entscheidend ist hierbei eine zeitnahe Einreichung der Verwendungsnachweise nach Mittelabruf.

Entfall der Mitteilungspflicht von Stundenverschiebungen bei Waldgenossenschaften

Die Mitteilungspflicht für Stundenverschiebungen zwischen den Leistungsbereichen entfällt für Waldgenossenschaften, da sich der bereits bescheinigte De-Minimis Beihilferahmen bei Waldgenossenschaften durch die Stundenverschiebung nicht verändert. Diese Regelung wird bereits bei Einzelwaldbesitzern angewandt.

Bei Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden und Waldwirtschaftsgenossenschaften besteht die Mitteilungspflicht aufgrund der besitzübergreifenden Leistungen weiterhin, da hier bei Verschiebungen ggfs. eine neue De-Minimis Bescheinigung ausgestellt werden muss.

Merkblatt zu den häufigsten Fehlerquellen im Verwendungsnachweisverfahren

Unterlagen können nun auch per Mail eingereicht werden. Das Merkblatt finden sie hier.

De-Minimis Verordnung und verbundene Unternehmen

Die Informationen finden Sie hier.

Aktualisierte Version der Vorlage für die Leistungskalkulation

Die Vorlage für das Dokument Leistungskalkulation wurde durch die Geschäftsstelle Forst angepasst. Die aktualisierte Version finden Sie im Bereich „Dokumente“ und hier.

Steuerliche Behandlung der direkten Förderung – Ergänzung zur Abrechnung der Leistung und Umlageerhebung

Mehr Informationen finden Sie hier.

Förderung der Geschäftsführungstätigkeiten in der direkten Förderung

Mehr Informationen finden Sie hier.

Waldgenosssenschaften: Hinweis zur direkten Förderung von Waldgenossenschaften als eigenständiger Antragsteller sowie als Mitglied von Forstbetriebsgemeinschaften

Weitere Informationen finden Sie hier Download

Änderung des Förderhöchstbetrags: der Förderhöchstsatz wird auf 45 Minuten pro Jahr und Hektar festgesetzt.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier Download

Beratung zur direkten Förderung

Fragen zu Förderantrag, Bewilligung und Verwendungsnachweis

Alternativ können auch schriftliche Anfragen an die zentrale Mailadresse der Förderung direkte.foerderung[at]wald-und-holz.nrw.de (foerderung[at]wald-und-holz[dot]nrw[dot]de) gestellt werden.