Erlass vom 13.05.2025:
Schriftformerfordernis in Förderverfahren
Änderung der VV zu § 44 LHO
Mit Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 29. Februar 2025 wurden die formellen Anforderungen an die Antragstellung geändert. Es besteht nunmehr zur Antragstellung kein Schriftformerfordernis mehr. Zwar sehen die FöRL Extremwetterfolgen weiterhin die Schriftform vor. Hiervon soll jedoch im Vorgriff auf eine geplante Richtlinienänderung bereits jetzt abgewichen werden, um ein einheitliches Verfahren für alle Förderrichtlinien zu ermöglichen.
Mit der Änderung der VV-LHO ist eine wichtige Voraussetzung zur Anwendung eines vollständig digitalen Antragsverfahren geschaffen. Perspektivisch ist vorgesehen, eine vollständig digitale Antragstellung für alle Förderprogramme über wald.web zu ermöglichen. Zur eindeutigen Identifikation der Antragstellerinnen und Antragsteller soll für natürliche Personen die Bund.ID in Verbindung mit dem digitalen Personalausweis und für juristische Personen das Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER verwendet werden. Der Vorteil dieser Instrumente liegt darin, dass sie eine vollständig digitale Kommunikation zwischen Antragsteller und Bewilligungsbehörde ermöglichen. Auch der rechtssichere Versand der Bewilligungsbescheide und weitere Dokumente durch die Bewilligungsbehörden kann dann auf dem digitalen Wege erfolgen.
Mittelfristig ist vorgesehen nur noch digital eingereichte Förderanträge zu akzeptieren.
Bis die o.g. Funktionalitäten zur Verfügung stehen, wird die folgende Übergangsregelung zur Kommunikation der Antragsteller gegenüber den Bewilligungsbehörden für alle Förderverfahren getroffen:
1. Förderanträge, Verwendungsnachweis und Mittelabrufe sind weiterhin zu unterschreiben. Dies ist erforderlich aus Beweissicherungsgründen und zwecks Prüfung der Vertretungsberechtigung des Einreichenden. Dies gilt sowohl für vollständig analog erstellte Anträge, Verwendungsnachweise und Mittelabrufe sowie für automatisch im wald.web erstellte Dokumente.
2. Die unterschriebenen Dokumente können postalisch oder auch als Scan per Mail an die Bewilligungsbehörde übermittelt werden.
Mitteilung vom 05.12.2023: Wie von Frau Ministerin Gorißen angekündigt, bietet Wald und Holz Ihnen eine niederschwellige Wiederbewaldungsprämie von 800,00 EUR je ha zur Einleitung oder Ergänzung der Wiederbewaldung durch Pflanzung standortgerechter Baumarten an. Außerdem werden die Fördersätze für die Anlage von Waldentwicklungstypen stark angehoben. Die Förderanträge stellen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Regionalforstamt.
Folgende Punkte gilt es im Zusammenhang mit der Wiederbewaldungsprämie zu beachten:
a) Je Hektar müssen mindestens 400 Pflanzen einer standortgerechten Baumart, gleichmäßig über die Fläche verteilt, gepflanzt werden. Auf der Förderfläche sind nur Baumarten zugelassen, die laut Waldbaukonzept NRW zum Anbau empfohlen werden. Die Förderung von Fichte ist ausgeschlossen, das Vorhandensein von Fichte ist jedoch nicht förderschädlich.
b) In Schutzgebieten ist die Förderung von nicht-heimischen Baumarten oder Nadelbaumarten ausgeschlossen.
c) Die Zuwendung kann innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Umsetzung der Maßnahme nicht mit weiteren Zuwendungen für Wiederbewaldung und Waldumbau nach diesen Richtlinien oder nach den Förderrichtlinien für den Privat- und Körperschaftswald kombiniert werden.
d) Die Zuwendung wird als « De minimis » -Beihilfe gewährt.
e) Eine Berücksichtigung von Waldentwicklungstypen nach Waldbaukonzept ist nicht gefordert. Auch reine Nadelholzbestände, die im Waldbaukonzept NRW zum Anbau empfohlen werden, sind förderfähig.
f) Weitere Nebenbestimmungen, außer den allgemeinen Nebenbestimmungen der Extremwetterfolgenrichtlinie, sind nicht vorgesehen. Es wird keinen Zweckbindungszeitraum geben.
Erhöhung der Fördersätze: Bis zur Veröffentlichung der Richtlinienänderung gestellte Anträge können auf Grundlage der aktuellen Fördersätze kontinuierlich bewilligt werden. Eine Erhöhung ist nach Veröffentlichung a u f A n t r a g möglich, auch wenn die Maßnahme zwischenzeitlich umgesetzt oder auch schon in Teilen ausgezahlt wurde. Hierzu werden die Regionalforstämter Änderungsbescheide erstellen. Vor Auszahlung ist Bestandskraft herzustellen, was Sie durch eine Rechtsmittelverzichtserklärung beschleunigen können. Verfahren, bei denen die Pflanzung abgeschlossen ist, werden wie üblich nicht wieder aufgenommen.
Für die weiterhin angebotenen Förderangebote zur Wiederbewaldung ist nach wie vor die Bestandsbegründung durch Waldentwicklungstypen (WET) mit mindestens vier Baumarten erforderlich. Es müssen nur Haupt- und Nebenbaumarten in den vorgegebenen Anteilen eingebracht werden und / oder durch bereits vorhandene Naturverjüngung auflaufen. Als Begleitbaumarten können sämtliche Baumarten des Waldbaukonzeptes in frei wählbaren Anteilen ergänzt werden. Am Ende der Zweckbindung müssen jedoch mindestens vier Baumarten vorhanden sein.
Im Rahmen der Initialbegründung können das Freistellen von Naturverjüngung, die Anlage von Vorwald oder auch extensive Kulturbegründungsformen gefördert werden.
Damit Sie bei günstigen Witterungsbedingungen frühzeitig mit Pflanzmaßnahmen beginnen können, werden Pflanzenbestellung oder Gatterbau nicht als förderschädlicher Maßnahmenbeginn gewertet, ein Genehmigungsschreiben ist hierfür nicht erforderlich.
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Eine Förderung von Maßnahmen nach 2.1.1, Mehraufwendungen für die Aufarbeitung des Holzes oder 2.2.2, Aufarbeitung befallenen Holzes darf nur noch in Ausnahmefällen erfolgen, wenn in besonderen Situationen aufgrund erhöhter Holzerntekosten, die durch die Lage des Nadelholzbestandes oder das Gelände begründet sind, nicht mit einem positiven erntekostenfreien Holzerlös gerechnet werden kann. Dies kann unter anderem bei Hiebsmaßnahmen in steilem oder feuchtem bis nassem Gelände der Fall sein (z.B. Steilhänge, Moorränder, Bruchwälder). Bei Maßnahmen an Verkehrswegen oder Bebauung ist eine Förderung nach 2.1.3 weiterhin uneingeschränkt möglich.
Für fällige Auszahlungen innerhalb der folgenden zwei Monate können Sie im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres auf Antrag die Auszahlung der Zuwendungen vor Abschluss der Maßnahme beantragen. Hierzu nutzen Sie bitte das Formular zum vorzeitigen Mittelabruf.
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