Erlass vom 13.05.2025:
Schriftformerfordernis in Förderverfahren
Änderung der VV zu § 44 LHO
Mit Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 29. Februar 2025 wurden die formellen Anforderungen an die Antragstellung geändert. Es besteht nunmehr zur Antragstellung kein Schriftformerfordernis mehr. Zwar sehen die FöRL Extremwetterfolgen weiterhin die Schriftform vor. Hiervon soll jedoch im Vorgriff auf eine geplante Richtlinienänderung bereits jetzt abgewichen werden, um ein einheitliches Verfahren für alle Förderrichtlinien zu ermöglichen.
Mit der Änderung der VV-LHO ist eine wichtige Voraussetzung zur Anwendung eines vollständig digitalen Antragsverfahren geschaffen. Perspektivisch ist vorgesehen, eine vollständig digitale Antragstellung für alle Förderprogramme über wald.web zu ermöglichen. Zur eindeutigen Identifikation der Antragstellerinnen und Antragsteller soll für natürliche Personen die Bund.ID in Verbindung mit dem digitalen Personalausweis und für juristische Personen das Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER verwendet werden. Der Vorteil dieser Instrumente liegt darin, dass sie eine vollständig digitale Kommunikation zwischen Antragsteller und Bewilligungsbehörde ermöglichen. Auch der rechtssichere Versand der Bewilligungsbescheide und weitere Dokumente durch die Bewilligungsbehörden kann dann auf dem digitalen Wege erfolgen.
Mittelfristig ist vorgesehen nur noch digital eingereichte Förderanträge zu akzeptieren.
Bis die o.g. Funktionalitäten zur Verfügung stehen, wird die folgende Übergangsregelung zur Kommunikation der Antragsteller gegenüber den Bewilligungsbehörden für alle Förderverfahren getroffen:
1. Förderanträge, Verwendungsnachweis und Mittelabrufe sind weiterhin zu unterschreiben. Dies ist erforderlich aus Beweissicherungsgründen und zwecks Prüfung der Vertretungsberechtigung des Einreichenden. Dies gilt sowohl für vollständig analog erstellte Anträge, Verwendungsnachweise und Mittelabrufe sowie für automatisch im wald.web erstellte Dokumente.
2. Die unterschriebenen Dokumente können postalisch oder auch als Scan per Mail an die Bewilligungsbehörde übermittelt werden.
Neuerung vom 05.09.2023
Im Ministerialblatt wurden die überarbeiteten Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald und Körperschaftswald veröffentlicht. Diese Richtlinien ersetzen die bisherigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald und die entsprechenden Richtlinien für den Körperschaftswald. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass die Förderangebote für den Privat- und Körperschaftswald nun wieder zusammengefasst wurden. Daneben entfallen die Prosperitätsgrenze und die Beschränkungen einer Förderung der Naturnahen Waldbewirtschaftung außerhalb von Schutzgebieten für Kommunen.
Neuerung vom 23.03.2023:
Mit Änderung der Förderrichtlinien Privat- und Körperschaftswald wurden die förderrelevanten Punkte aus dem 5-Punkte-Sofortprogramm zum Wiederaufbau unserer Wälder umgesetzt. Ergänzend zu den bestehenden Förderprogrammen wurde ein neuer Fördertatbestand und die Erhöhung der Förderung für die Weginstandsetzung auf Schadensflächen im Privatwald in die Richtlinien aufgenommen.
1. Unterstützung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
Die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind das Rückgrat des Kleinprivatwaldes in Nordrhein-Westfalen und müssen zur Krisenbewältigung besonders unterstützt werden.
Nach der neuen Fördermaßnahme der Nr. 6.1.3 der Richtlinien wird eine Pauschale von 2,50 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr für die Geschäftsführungsausgaben von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zur Abfederung der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung der Förderung forstlicher Dienstleistungen gewährt. Für Zusammenschlüsse, die in der Geschäftsführung miteinander kooperieren, d.h. die Geschäftsführung mehrerer Zusammenschlüsse gemeinsam durch eine Hand wahrgenommen wird, wird ein Aufschlag von 1,00 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr gewährt werden. Für Waldgenossenschaften werden diese Beträge um weitere 0,50 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr erhöht sein.
2. Erhöhung der Wegebauförderung von 70% auf 90%
Ein gut ausgebautes Wegenetz dient nicht nur der Waldbewirtschaftung, sondern wird auch von der erholungssuchenden Bevölkerung genutzt. Daneben ist es notwendig für Feuerwehr und Rettungskräfte, um Waldbrände zu bekämpfen und Verletzte zu bergen. Die Kosten für die erforderlichen Grundinstandsetzungen überfordern viele Forstbetriebe in den durch die Waldschäden besonders betroffenen Gebieten. Der Fördersatz wurde deshalb in Gebieten, deren Ertragssituation sich durch die Waldschäden langfristig deutlich verschlechtert hat, von 70 Prozent auf 90 Prozent angehoben. In Betrieben mit mehr als 1.000 Hektar beträgt der Fördersatz jetzt 54 statt wie bisher 42 Prozent. Auf Grundlage des Erlasses vom 23. März 2023 gilt diese Erhöhung für folgende Kreise:
- Hochsauerlandkreis
- Märkischer Kreis
- Oberbergischer Kreis
- Olpe
- Siegen-Wittgenstein
- Soest
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