Information vom 02.03.2026
Möglichkeiten von FBG, Dienstleistern und weiteren Berechtigten zur Unterstützung der Antragstellung
Mit der neuen FöRL Privat- und Körperschaftswald ist das Förderverfahren vollständig digitalisiert worden. In diesem Zusammenhang ist es u.a. zu Fragen der Rolle der FBG, Dienstleister oder andere berechtigter Dritter im Rahmen der Antragstellung gekommen. Insoweit ist zunächst zu betonen, dass sich die Rolle der einzelnen Teilnehmer in den Verfahren durch die Umstellung auf den digitalen Vollzug inhaltlich nicht ändert.
Wir haben Ihnen der besseren Übersichtlichkeit wegen, nachstehende Fallkonstellationen hinsichtlich der Antragstellung mitsamt möglichen Vorgehen zusammengefasst:
Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse:
1. FBG stellt Anträge für die Mitglieder auf eigenen Namen:
- technische Umsetzung durch das MUK der FBG,;
- keine Mindestanzahl an Waldbesitzenden, die daran beteiligt sein müssen, auch Antragstellung durch FBG für einzelnen Waldbesitzenden möglich. Eine Bündelung wird jedoch empfohlen;
- Zuwendungsempfänger ist die FBG, diese ist für die Bewilligungsbehörde Adressat für Rechte und Pflichten;
- entspricht der bekannten Praxis der Sammelanträge.
2. FBG oder Dienstleister bereiten Antrag für Waldbesitzenden antragsreif vor:
- FBG oder Dienstleister stellt erforderliche Informationen zur Antragstellung zusammen;
- FBG oder Dienstleister stellt Anlagen ausgefüllt und in geeignetem Format zur Verfügung (z.B. pdf, docx, xlsx)
- Antragsteller nutzt eigene MUK/Bund.ID zur Antragstellung unter Verwendung der bereitgestellten Informationen und Anlagen.
Für Forstbetriebe:
Neben den oben beschriebenen Funktionen, die vor allem für FBG und andere Arten von Zusammenschlüssen relevant sind, bietet das MUK auch Zugangsmöglichkeiten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Forstbetrieben und andere Dritte. Diese Möglichkeit des MUK steht grundsätzlich allen Forstbetrieben zur Verfügung, die eine deutsche Steuernummer besitzen unabhängig auf welcher Grundlage (z.B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer)
- technische Umsetzung über das MUK des Forstbetriebs;
- berechtige Dritte agieren im Namen des Mitgliedbetriebes;
- aktuell ist noch keine Steuerung der Berechtigungen möglich, eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dieses Zugangs z.B. nur zur Antragstellung, ist damit aktuell noch nicht möglich.
Neuerung vom 02.02.2026
In der Bestrebung, die verschiedenen Förderangebote für forstliche Maßnahmen zu harmonisieren, erfolgt eine Änderung der Förderrichtlinien Privat- und Körperschaftswald. Damit wird das Ziel verfolgt, die Förderverfahren zu vereinheitlichen und den Zugang zu den Förderangeboten des Landes zu vereinfachen.
Dazu werden die Angebote zur Förderung der Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen aus den Förderrichtlinien Extremwetterfolgen in die Förderrichtlinien Privat- und Körperschaftswald überführt. Gleichzeitig werden Förderangebote, die in den zurückliegenden Jahren kaum oder gar nicht in Anspruch genommen wurden, eingestellt. Die Förderrichtlinien Privat- und Körperschaftswald werden dadurch zum zentralen Programm für die Förderung forstlicher Maßnahmen. Die Förderrichtlinien Extremwetterfolgen bleiben weiterhin erhalten, um im Falle eines außergewöhnlichen Schadereignisses die Aufarbeitung des Schadholzes, die Räumung der Kalamitätsflächen sowie vorbeugende Waldschutzmaßnahmen fördern zu können.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Die Fördermaßnahmen der Wiederaufforstung Initialbegründung, WET Förderung und Wiederbewaldungsprämie (incl. Vorarbeiten, Nachbesserung, Pflege) aus der ExtremwetterRL werden unter Nr. 5 in die PKW RL aufgenommen.
- Die Anlage und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen aus der FöRL Extremwetter findet sich nun unter Nr. 3.1.2 der RKW RL.
- Die FöRL Extremwetter soll weiterhin erhalten bleiben, um im Falle eines neuen außergewöhnlichen Schadereignisses schnell reagieren zu können. Bis auf weiteres sind aber keine Bewilligungen hiernach möglich. Damit ist die neue FöRL Privat- und Körperschaftswald unser zentrales Förderinstrument.
- Die Bagatellgrenze beträgt für alle Antragsteller außer Kommunen 2.500 EUR. Für Kommunen weiterhin 12.500 EUR.
- Die Förderung der Kulturpflege wird zukünftig als eigene Fördermaßnahmen angeboten. Sie ist nicht mehr Teil der flächenbezogenen Fördersätze bei der Initialbegründung und der WET Förderung.
- Fördermaßnahmen, die in den vergangenen Jahren kaum oder gar nicht beantragt wurden wie z.B. Erstaufforstung und Einkommensverlustprämie, Hiebsunreifeentschädigung, Wertausgleich für eingeschränkte oder vorgegebene Baumartenwahl, werden nicht mehr angeboten.
- Die Inaugenscheinnahme vor Schlusszahlung erfolgt erst bei Investitionsvorhaben ab 50.000 Euro, bzw. ab 100.000 Euro für Antragsteller des Körperschaftswaldes, Zuwendungsbetrag je Einzelmaßnahme.
- Die Fördersätze wurden teils angepasst (z.B. geringer: Geschäftsführungsausgaben nach Nr. 4.1.2; höher WET Förderung Nr. 5.1.2.2).
Eine wichtige Weiterentwicklung betrifft darüber hinaus die Digitalisierung der Kommunikation mit der Bewilligungsbehörde. Antragstellung, Mittelabruf und die Vorlage des Verwendungsnachweises sind jetzt über das Portal wald.web.nrw.de möglich. Bei Verwendung der Bund.ID in Verbindung mit der Onlinefunktion des Personalausweises erfolgt die rechtssichere Kommunikation vollständig papierlos. Die Antragstellung über wald.web soll dabei zum Regelfall werden, Papieranträge per Post werden nur noch in Ausnahmefällen und auf Antrag zugelassen. Informationen zur Bund.ID, die auch für viele weitere Verwaltungsleistungen, zum Beispiel durch Kreis- und Kommunalverwaltungen, genutzt werden kann, finden Sie auf https://id.bund.de/de. Informationen zum „Mein Unternehmenskonto“ auf https://info.mein-unternehmenskonto.de/. Ergänzend finden Sie hier auf dem waldbauernlotsen im Laufe des Tages Anleitungen, wie Sie Ihr bestehendes wald.web-Konto mit der BUND.ID und „Mein Unternehmenskonto“ verbinden oder sich erstmal hiermit registrieren.
Sollten Sie bereits einen Antrag auf Grundlage der alten FöRL Extremwetter oder der FöRL PKW gestellt und bislang keine Bewilligung erhalten haben, wird Ihr Forstamt rechtzeitig unaufgefordert auf Sie zukommen.
Klickanleitung zur Registrierung im Cockpit wald.web
Anleitung Verknüpfung Mein Unternehmenskonto-BUND ID
Klickanleitung zur Erstellung eines Online-Antrags über wald.web
Erlass vom 13.05.2025:
Schriftformerfordernis in Förderverfahren
Änderung der VV zu § 44 LHO
Mit Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 29. Februar 2025 wurden die formellen Anforderungen an die Antragstellung geändert. Es besteht nunmehr zur Antragstellung kein Schriftformerfordernis mehr. Zwar sehen die FöRL Extremwetterfolgen weiterhin die Schriftform vor. Hiervon soll jedoch im Vorgriff auf eine geplante Richtlinienänderung bereits jetzt abgewichen werden, um ein einheitliches Verfahren für alle Förderrichtlinien zu ermöglichen.
Mit der Änderung der VV-LHO ist eine wichtige Voraussetzung zur Anwendung eines vollständig digitalen Antragsverfahren geschaffen. Perspektivisch ist vorgesehen, eine vollständig digitale Antragstellung für alle Förderprogramme über wald.web zu ermöglichen. Zur eindeutigen Identifikation der Antragstellerinnen und Antragsteller soll für natürliche Personen die Bund.ID in Verbindung mit dem digitalen Personalausweis und für juristische Personen das Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER verwendet werden. Der Vorteil dieser Instrumente liegt darin, dass sie eine vollständig digitale Kommunikation zwischen Antragsteller und Bewilligungsbehörde ermöglichen. Auch der rechtssichere Versand der Bewilligungsbescheide und weitere Dokumente durch die Bewilligungsbehörden kann dann auf dem digitalen Wege erfolgen.
Mittelfristig ist vorgesehen nur noch digital eingereichte Förderanträge zu akzeptieren.
Bis die o.g. Funktionalitäten zur Verfügung stehen, wird die folgende Übergangsregelung zur Kommunikation der Antragsteller gegenüber den Bewilligungsbehörden für alle Förderverfahren getroffen:
1. Förderanträge, Verwendungsnachweis und Mittelabrufe sind weiterhin zu unterschreiben. Dies ist erforderlich aus Beweissicherungsgründen und zwecks Prüfung der Vertretungsberechtigung des Einreichenden. Dies gilt sowohl für vollständig analog erstellte Anträge, Verwendungsnachweise und Mittelabrufe sowie für automatisch im wald.web erstellte Dokumente.
2. Die unterschriebenen Dokumente können postalisch oder auch als Scan per Mail an die Bewilligungsbehörde übermittelt werden.
1. Unterstützung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
Die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind das Rückgrat des Kleinprivatwaldes in Nordrhein-Westfalen und müssen zur Krisenbewältigung besonders unterstützt werden.
Nach der neuen Fördermaßnahme der Nr. 6.1.3 der Richtlinien wird eine Pauschale von 2,50 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr für die Geschäftsführungsausgaben von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zur Abfederung der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung der Förderung forstlicher Dienstleistungen gewährt. Für Zusammenschlüsse, die in der Geschäftsführung miteinander kooperieren, d.h. die Geschäftsführung mehrerer Zusammenschlüsse gemeinsam durch eine Hand wahrgenommen wird, wird ein Aufschlag von 1,00 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr gewährt werden. Für Waldgenossenschaften werden diese Beträge um weitere 0,50 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr erhöht sein.
2. Erhöhung der Wegebauförderung von 70% auf 90%
Ein gut ausgebautes Wegenetz dient nicht nur der Waldbewirtschaftung, sondern wird auch von der erholungssuchenden Bevölkerung genutzt. Daneben ist es notwendig für Feuerwehr und Rettungskräfte, um Waldbrände zu bekämpfen und Verletzte zu bergen. Die Kosten für die erforderlichen Grundinstandsetzungen überfordern viele Forstbetriebe in den durch die Waldschäden besonders betroffenen Gebieten. Der Fördersatz wurde deshalb in Gebieten, deren Ertragssituation sich durch die Waldschäden langfristig deutlich verschlechtert hat, von 70 Prozent auf 90 Prozent angehoben. In Betrieben mit mehr als 1.000 Hektar beträgt der Fördersatz jetzt 54 statt wie bisher 42 Prozent. Auf Grundlage des Erlasses vom 23. März 2023 gilt diese Erhöhung für folgende Kreise:
- Hochsauerlandkreis
- Märkischer Kreis
- Oberbergischer Kreis
- Olpe
- Siegen-Wittgenstein
- Soest