Aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen

Neuerungen vom 19.09.2024:

Wie jedes Jahr können auch 2024 Fördergelder, die innerhalb der nächsten zwei Monate für fällige Zahlungen benötigt werden, vorzeitig abgerufen werden. Das Formular zum vorzeitigen Mittelabruf für Waldgenossenschaften finden Sie unten. Bitte beachten Sie die Erklärungen und denken Sie bitte daran, das Formular im Original und von einer vertretungsberechtigten Person Ihres Zusammenschlusses unterzeichnen zu lassen.

Abschließend noch der Hinweis, dass die Auszahlung der Förderung über die Landwirtschaftskammer NRW erfolgt. Aufgrund dessen kann ich Ihnen eine Auszahlung nur gewährleisten, wenn der vorzeitige Mittelabruf bis zum 02.12.2024 vorgelegt wird.

Erfahrungsaustausch zur Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Förderung forstlicher Dienstleistungen

Entfall der Mitteilungspflicht von Stundenverschiebungen welche die De-Minimis Beihilfe nicht erhöhen

Die Mitteilungspflicht für Stundenverschiebungen zwischen den Leistungsbereichen entfällt für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, sofern sich der bereits bescheinigte De-Minimis Beihilfewert des Zusammenschlusses durch die Stundenverschiebung nicht verändert. Es müssen nur noch Erhöhungen für den Zusammenschluss im Leistungsbereich 2 mitgeteilt werden. Alle anderen Stundenverschiebungen z.B. vom Leistungsbereich 1 in den Leistungsbereich 3 oder 4 sind ohne Mitteilung möglich.

Zinsen bei verzögerter Abrechnung der Verwendungsnachweise seitens der Bewilligungsbehörde

Sofern Rückforderungen seitens der Geschäftsstelle Forst gegenüber dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss notwendig sind, sind die Rückzahlungen zu verzinsen. Zinsforderungen unter der Bagatellgrenze von 250 EUR werden nicht erhoben.

Grundsätzlich fallen bei einer verzögerten Abrechnung, die der Zusammenschluss nicht zu verschulden hat, keine Zinsen an. Entscheidend ist hierbei eine zeitnahe Einreichung der Verwendungsnachweise nach Mittelabruf.

Entfall der Mitteilungspflicht von Stundenverschiebungen bei Waldgenossenschaften

Die Mitteilungspflicht für Stundenverschiebungen zwischen den Leistungsbereichen entfällt für Waldgenossenschaften, da sich der bereits bescheinigte De-Minimis Beihilferahmen bei Waldgenossenschaften durch die Stundenverschiebung nicht verändert. Diese Regelung wird bereits bei Einzelwaldbesitzern angewandt.

Bei Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden und Waldwirtschaftsgenossenschaften besteht die Mitteilungspflicht aufgrund der besitzübergreifenden Leistungen weiterhin, da hier bei Verschiebungen ggfs. eine neue De-Minimis Bescheinigung ausgestellt werden muss.

Merkblatt zu den häufigsten Fehlerquellen im Verwendungsnachweisverfahren

Unterlagen können nun auch per Mail eingereicht werden. Das Merkblatt finden sie hier.

De-Minimis Verordnung und verbundene Unternehmen

Die Informationen finden Sie hier.

Aktualisierte Version der Vorlage für die Leistungskalkulation

Die Vorlage für das Dokument Leistungskalkulation wurde durch die Geschäftsstelle Forst angepasst. Die aktualisierte Version finden Sie im Bereich „Dokumente“ und hier.

Steuerliche Behandlung der direkten Förderung – Ergänzung zur Abrechnung der Leistung und Umlageerhebung

Mehr Informationen finden Sie hier.

Förderung der Geschäftsführungstätigkeiten in der direkten Förderung

Mehr Informationen finden Sie hier.

Waldgenosssenschaften: Hinweis zur direkten Förderung von Waldgenossenschaften als eigenständiger Antragsteller sowie als Mitglied von Forstbetriebsgemeinschaften

Weitere Informationen finden Sie hier Download

Änderung des Förderhöchstbetrags: der Förderhöchstsatz wird auf 45 Minuten pro Jahr und Hektar festgesetzt.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier Download

Beratung zur direkten Förderung

Fragen zu Förderantrag, Bewilligung und Verwendungsnachweis

Alternativ können auch schriftliche Anfragen an die zentrale Mailadresse der Förderung direkte.foerderung[at]wald-und-holz.nrw.de (foerderung[at]wald-und-holz[dot]nrw[dot]de) gestellt werden.