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Aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen

Neuerungen vom 02.06.2025 zum Aufwand im Wald für EUDR, Carbon Credits und Ökopunkte

Die Wahrnehmung der Verpflichtungen im Bereich der EUDR stellt viele Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer vor große Herausforderungen. Diese zusätzlichen Hürden können dazu geeignet sein, Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von der Durchführung entsprechender Maßnahmen in Ihren Waldflächen abzuhalten. 

Um dennoch das Förderziel der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zu erreichen, sollen Teile der neu entstandenen Verpflichtungen auch zu den förderfähigen Leistungen zählen. Aktuell betrachten wir die Generierung der Referenznummer als eine dem Holzverkauf vorgelagerte Tätigkeit. Damit sind entsprechende Maßnahmen förderfähig. Eine Erhöhung der förderfähigen Stunden soll hiermit jedoch nicht einhergehen. Da die Regelungen der EUDR noch relativ neu und das Bundesgesetz noch nicht verabschiedet wurde, ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass es hier zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung kommt. 

Im Bereich Carbon Credits und Ökopunkte wird die Auffassung vertreten, dass konkrete waldbauliche Maßnahmen und deren Planung, Ausführung und Überwachung, die typischerweise von Forstpersonal durchgeführt werden weiterhin förderfähig sind. Diese dienen nicht ausschließlich der Generierung entsprechender Zertifikate, sondern dienen daneben der Erreichung des Zuwendungszwecks.

Nicht zu den förderfähigen Leistungen zählen jedoch alle Tätigkeiten, die ausschließlich der Generierung/Vermarktung von Zertifikaten oder Ökopunkten dienen und zusätzlich zu den waldbaulichen Maßnahmen erbracht werden. Dies sind insbesondere Vertragsverhandlungen, Begleitung von Vertragsabschlüssen und Abstimmungen mit Kunden und Zertifizierern. 

Neuerungen vom 13.05.2025 zum Schriftformerfordernis in Förderverfahren:

Mit Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 29. Februar 2025 wurden die formellen Anforderungen an die Antragstellung geändert. Es besteht nunmehr zur Antragstellung kein Schriftformerfordernis mehr. Zwar sehen die FöRL Extremwetterfolgen weiterhin die Schriftform vor. Hiervon soll jedoch im Vorgriff auf eine geplante Richtlinienänderung bereits jetzt abgewichen werden, um ein einheitliches Verfahren für alle Förderrichtlinien zu ermöglichen. 

Mit der Änderung der VV-LHO ist eine wichtige Voraussetzung zur Anwendung eines vollständig digitalen Antragsverfahren geschaffen. Perspektivisch ist vorgesehen, eine vollständig digitale Antragstellung für alle Förderprogramme über wald.web zu ermöglichen. Zur eindeutigen Identifikation der Antragstellerinnen und Antragsteller soll für natürliche Personen die Bund.ID in Verbindung mit dem digitalen Personalausweis und für juristische Personen das Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER verwendet werden. Der Vorteil dieser Instrumente liegt darin, dass sie eine vollständig digitale Kommunikation zwischen Antragsteller und Bewilligungsbehörde ermöglichen. Auch der rechtssichere Versand der Bewilligungsbescheide und weitere Dokumente durch die Bewilligungsbehörden kann dann auf dem digitalen Wege erfolgen. 

Mittelfristig ist vorgesehen nur noch digital eingereichte Förderanträge zu akzeptieren. 

Bis die o.g. Funktionalitäten zur Verfügung stehen, wird die folgende Übergangsregelung zur Kommunikation der Antragsteller gegenüber den Bewilligungsbehörden für alle Förderverfahren getroffen:

1. Förderanträge, Verwendungsnachweis und Mittelabrufe sind weiterhin zu unterschreiben. Dies ist erforderlich aus Beweissicherungsgründen und zwecks Prüfung der Vertretungsberechtigung des Einreichenden. Dies gilt sowohl für vollständig analog erstellte Anträge, Verwendungsnachweise und Mittelabrufe sowie für automatisch im wald.web erstellte Dokumente. 

2. Die unterschriebenen Dokumente können postalisch oder auch als Scan per Mail an die Bewilligungsbehörde übermittelt werden. Postalisch zugestellte Anträge werden von der zuständigen Scanstelle ersetzend gescannt, ein ergänzendes Scannen ist nicht mehr erforderlich

Neuerung vom 10.02.2025:

Seit Beginn dieses Jahres besteht im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen die Möglichkeit auch das unterzeichnete Verwendungsnachweisformular ausschließlich per Mail an die Geschäftsstelle Forst/ Direkte Förderung zu übermitteln.

Diese sind inkl. sämtlicher Anlagen ausschließlich an die Mailadresse foerderung[at]wald-und-holz.nrw.de (foerderung[at]wald-und-holz[dot]nrw[dot]de) zu richten.

Nach wie vor ist zu beachten, dass das Dokument von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet und von einer bekannten Mailadresse des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses versandt wird. Von einem zusätzlichen Postversand ist dann abzusehen.

Ebenso können Vollmachten per Mail übermittelt werden.

Ausgenommen hiervon ist jedoch das Einreichen von Förderanträgen und Änderungsanträgen. Diese sind postalisch und original unterzeichnet auf den Postweg zu geben.

Das Einreichen von Verwendungsnachweisen ist jedoch auch weiterhin auf dem Postweg möglich. Hierfür können Sie das Formular inkl. Vorblatt der Scanstelle nutzen.

Neuerungen vom 19.09.2024 / 17.12.2024:

Vorzeitiger Mittelabruf 2024

Falls Sie in 2024 Gebrauch von dem vorzeitigen Mittelabruf gemacht haben, wird die Einreichung eines Verwendungsnachweises über den darin genannten Zeitraum empfohlen. Angenommen Sie haben für November bis Dezember Fördermittel vorzeitig abgerufen, sollte auch der Verwendungsnachweis über den Zeitraum November bis Dezember anhand eines Verwendungsnachweises nachgewiesen werden.

Erfahrungsaustausch zur Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Förderung forstlicher Dienstleistungen

Zinsen bei verzögerter Abrechnung der Verwendungsnachweise seitens der Bewilligungsbehörde

Sofern Rückforderungen seitens der Geschäftsstelle Forst gegenüber dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss notwendig sind, sind die Rückzahlungen zu verzinsen. Zinsforderungen unter der Bagatellgrenze von 250 EUR werden nicht erhoben.

Grundsätzlich fallen bei einer verzögerten Abrechnung, die der Zusammenschluss nicht zu verschulden hat, keine Zinsen an. Entscheidend ist hierbei eine zeitnahe Einreichung der Verwendungsnachweise nach Mittelabruf.

Entfall der Mitteilungspflicht von Stundenverschiebungen bei Waldgenossenschaften

Die Mitteilungspflicht für Stundenverschiebungen zwischen den Leistungsbereichen entfällt für Waldgenossenschaften, da sich der bereits bescheinigte De-Minimis Beihilferahmen bei Waldgenossenschaften durch die Stundenverschiebung nicht verändert. Diese Regelung wird bereits bei Einzelwaldbesitzern angewandt.

Bei Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden und Waldwirtschaftsgenossenschaften besteht die Mitteilungspflicht aufgrund der besitzübergreifenden Leistungen weiterhin, da hier bei Verschiebungen ggfs. eine neue De-Minimis Bescheinigung ausgestellt werden muss.

Merkblatt zu den häufigsten Fehlerquellen im Verwendungsnachweisverfahren

Unterlagen können nun auch per Mail eingereicht werden. Das Merkblatt finden sie hier.

Steuerliche Behandlung der direkten Förderung – Ergänzung zur Abrechnung der Leistung und Umlageerhebung

Mehr Informationen finden Sie hier.

Förderung der Geschäftsführungstätigkeiten in der direkten Förderung

Mehr Informationen finden Sie hier.

Waldgenosssenschaften: Hinweis zur direkten Förderung von Waldgenossenschaften als eigenständiger Antragsteller sowie als Mitglied von Forstbetriebsgemeinschaften

Weitere Informationen finden Sie hier Download

Änderung des Förderhöchstbetrags: der Förderhöchstsatz wird auf 45 Minuten pro Jahr und Hektar festgesetzt.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier Download

Beratung zur direkten Förderung

Fragen zu Förderantrag, Bewilligung und Verwendungsnachweis

Alternativ können auch schriftliche Anfragen an die zentrale Mailadresse der Förderung direkte.foerderung[at]wald-und-holz.nrw.de (foerderung[at]wald-und-holz[dot]nrw[dot]de) gestellt werden.